Staatshaftung wegen unberechtigten Vermögensarrests gegen Drittbetroffenen nur in Ausnahmefällen?
Das Wichtigste in Kürze:
- Personen, die nicht Beschuldigte einer Straftat sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn gegen sie ein unberechtigter Vermögensarrest angeordnet wurde.
- Erst wenn ein staatlicher Entscheidungsträger unvertretbarerweise den Vermögensarrest anordnet, können nicht beschuldigte Personen Schadensersatz vom Staat verlangen.
- Demgegenüber hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er durch den Vollzug des Vermögensarrests einen Schaden erlitten hat und das Verfahren zu seinen Gunsten ausgeht.
Wann steht Dritten bei einem unberechtigten Vermögensarrest ein Schadensersatzanspruch zu?
Bei einem unberechtigten Vermögensarrest steht dem Dritten nur ausnahmsweise ein Schadensersatzanspruch zu. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Schadensersatzanspruch besteht, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der 2018 entschied, dass der Betroffene eines rechtmäßigen Sicherungsarrests keinen Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Nutzung des vom Arrest erfassten Gegenstands oder des hinterlegten Geldes hat, soweit sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält.
Grundsätzlich kommen vier Anknüpfungspunkte für eine Entschädigung des Dritten in Betracht:
- Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Das StrEG ist ein besonderes Gesetz, dass die Entschädigung eines Beschuldigten für Schäden aus Strafverfolgungsmaßnahmen regelt.
- Ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Der Amtshaftungsanspruch ist ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch, der ein rechtswidriges Verhalten von staatlichen Entscheidungsträgern ausgleichen soll.
- Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Dieser Anspruch kommt ebenfalls aus dem Staatshaftungsrecht und soll einen Ausgleich für Fälle bieten, in denen der Staat die Eigentumsposition einer Person unrechtmäßig stark beeinträchtigt.
- Eine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der eine Person verpflichtet Schadensersatz zu leisten, wenn diese zu Unrecht einen dinglichen Arrest gegenüber einer anderen Person beantragt.
Beispiel: Das Gericht musste einen Fall entscheiden, in dem der Ermittlungsrichter einen dinglichen Arrest in Höhe von insgesamt 300.000 Euro gegenüber einem Unternehmen anordnete. Das Unternehmen wendete den Arrest durch eine Hinterlegung des Betrags ab. Um die Hinterlegung zu finanzieren, musste das Unternehmen eigenen Angaben zufolge Zinsen in Höhe von insgesamt 150.000 Euro zahlen. Nachdem das Verfahren eingestellt wurde, klagte das Unternehmen gegen den Staat, um in Höhe der Zinsen entschädigt zu werden. Der Bundesgerichtshof lehnte die Entschädigung ab.
- StrEG: Das StrEG gelte nur für den Beschuldigten eines Strafverfahrens, nicht für Dritte. Einzig § 11 StrEG erstreckt die Entschädigung auf Personen, die kraft Gesetzes unterhaltspflichtig zu Gunsten eines Beschuldigten waren. § 11 StrEG ist allerdings nicht unmittelbar für das Unternehmen anwendbar und eine analoge Anwendung sei ausgeschlossen.
- Amtshaftung: Der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB setzt ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Entscheidungsträger voraus. Ein Verhalten sei jedoch nur dann rechtswidrig, wenn die Ermittlungshandlungen unvertretbar sind. Dafür dürfe die Anordnung der Ermittlungshandlung nicht mehr verständlich sein. Deshalb schied der Schadensersatzanspruch in dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, aus.
- Enteignungsgleicher Eingriff: Aus diesem Grund scheide auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff aus. Allerdings könne ein Anspruch bestehen, wenn die Dauer der Maßnahme unangemessen lang ist. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht eine Dauer von sieben Monaten für angemessen.
- 945 ZPO: Letztlich bleibt nur die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO. Nach dieser Norm muss im Zivilrecht die Partei, die eine Anordnung zum dinglichen Arrest erwirkt hat, der anderen Partei Schadensersatz leisten, wenn der Arrest von Anfang an ungerechtfertigt war oder aufgehoben wurde. Laut dem Bundesgerichtshof ist § 945 ZPO nicht unmittelbar auf den Vermögensarrest in der Strafprozessordnung anwendbar, weil die entsprechenden Normen nicht auf § 945 ZPO verweisen. Auch eine analoge Anwendung der Norm sei nicht begründbar, da sich der Gesetzgeber sich bewusst dagegen entschieden habe, auf die Norm zu verweisen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann man mit guten Gründen kritisieren. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine analoge Anwendung der Norm ausschließen wollte. Vielmehr spricht für eine analoge Anwendung, dass § 945 ZPO eine verschuldensunabhängige Haftung zwischen Privaten vorsieht. Wenn der Gesetzgeber diese Haftung schon zwischen zwei Privaten für angemessen hält, sollte erst recht der Staat selbst verschuldensunabhängig zum Ersatz verpflichtet sein. Konsequent ist daher auch, dass im Steuerrecht eine solche Haftung für den Staat besteht.
Wann steht dem Beschuldigten bei einem unberechtigten Vermögensarrest ein Schadensersatzanspruch zu?
Im Gegensatz zu Dritten ist das StrEG auf den Beschuldigten vollumfänglich anwendbar. Nach § 2 StrEG hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Entschädigung für einen Vermögensarrest nach § 111e StPO. Dafür muss der Beschuldigte durch den Vollzug des Vermögensarrests einen Schaden erlitten haben. Der Anspruch besteht dann, wenn das Verfahren durch einen Freispruch, eine Einstellung oder die Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung endet.
Beispiel: Gegen den Beschuldigten eines Strafverfahrens wird ein Vermögensarrest in Höhe von 50.000 Euro angeordnet und vollzogen. Zur Finanzierung des Vermögensarrests musste der Beschuldigte Zinsen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro zahlen. Der Beschuldigte wird freigesprochen. Der Staat muss dem Beschuldigten die Zinsen nach § 2 Abs. 1 StrEG zurückzahlen.
Neben dem Entschädigungsanspruch aus dem StrEG können sich auch Ersatzansprüche aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht ergeben. Insofern kommen ein Amtshaftungsanspruch Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB und ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. Allerdings setzen beide Ansprüche ein rechtswidriges Verhalten eines staatlichen Entscheidungsträgers voraus. In der Praxis sind diese Ansprüche eher selten.
Beispiel: Ein Staatsanwalt ordnet in einem Strafverfahren einen Vermögensarrest in Höhe von 50.000 Euro gegen den Beschuldigten an und vollzieht ihn. Diese Anordnung war rechtlich nicht vertretbar, was der Staatsanwalt fahrlässig verkannt hat. Soweit der Beschuldigte Zinsen zur Finanzierung des Vermögensarrests zahlen musste, kann er Schadensersatz vom Staat verlangen.
FAQ
Der Vermögensarrest nach § 111e StPO ist eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme. Er dient dazu, Vermögenswerte des Betroffenen vorläufig zu sichern, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu ermöglichen.
Unbeteiligte Dritte können nach § 73b StGB von der Einziehung betroffen sein, wenn sie einen deliktisch erlangten Vermögenswert besitzen. In diesem Fall hat der Staat ein Interesse daran die Wertersatzeinziehung vom Dritten zu sichern.
Das Staatshaftungsrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger. Konkret geht es um die Frage wie der Staat für das Handeln von Hoheitsträgern haftet.