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Anforderungen an den Arrestgrund im Verfahren nach § 119 WpHG

Aktualisiert am April 30, 2026 • 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vermögensarrest dient der Sicherung der späteren Wertersatzeinziehung.
  • Die zentrale Voraussetzung des Vermögensarrests ist das Sicherungsbedürfnis.
  • Das Sicherungsbedürfnis besteht, wenn zu besorgen ist, dass die künftige Vollstreckung ohne den Vermögensarrest vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
  • Der Tatvorwurf kann das Sicherungsbedürfnis begründen, wenn der Betroffene eine zusätzliche Verschleierungshandlung vornimmt. Allein die Tatsache, dass die vorgeworfene Tat möglicherweise begangen wurde, reicht als Verschleierungshandlung nicht aus. 

Was ist der Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest nach § 111e StPO ist eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme. Der Vermögensarrest dient dazu, Vermögenswerte des Betroffenen vorläufig zu sichern, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu ermöglichen. Daneben können auch die Vollstreckung einer Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens mit dem Vermögensarrest gesichert werden.

  • Zweck: Der Vermögensarrest verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass im Laufe des Strafverfahrens noch Vermögenswerte vorhanden sind, um diese später einzuziehen. Das Vermögen des Betroffenen wird dazu in Höhe des voraussichtlichen Betrags „eingefroren“, damit der Betroffene das Vermögen nicht beiseiteschaffen kann. Liegen später die Voraussetzungen der Einziehung vor, kann das „eingefrorene“ Vermögen eingezogen werden.
  • Abgrenzung zur Beschlagnahme: Im Gegensatz zur Beschlagnahme nach § 111b StPO richtet sich der Vermögensarrest nicht auf konkrete Gegenstände. Wurde ein konkreter Gegenstand durch eine rechtswidrige Tat erlangt, kann dieser Gegenstand durch die Beschlagnahme gesichert werden. Der Vermögensarrest richtet sich hingegen auf den Wert des Erlangten. Nur wenn die Wertersatzeinziehung möglich ist, kann der Vermögensarrest angeordnet werden.

Beispiel: Der Täter stiehlt eine Vase. Bei einer Durchsuchung wird die Vase gefunden. Die Vase kann zur Sicherung der Einziehung gem. § 111b Abs. 1 S. 1 StPO beschlagnahmt werden. Verkauft der Täter hingegen die Vase und der Verkaufserlös vermischt sich mit dem übrigen Geld auf seinem Konto, kann der Wert der Vase eingezogen werden. Zur Sicherung der Wertersatzeinziehung kann der Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet werden.

Was sind die Voraussetzungen des Vermögensarrests?

Der Vermögensarrest kann angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung voraussichtlich vorliegen  (§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO). Im Einzelnen lassen sich folgende Voraussetzungen daraus ableiten:

  • Arrestanspruch: Zunächst müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung gegeben sind. Eine Wertersatzeinziehung ist möglich, wenn der Täter oder Teilnehmer durch oder für eine Straftat einen Vermögenswert erlangt hat und der konkrete Gegenstand nicht eingezogen werden kann. Dafür genügt ein einfacher Tatverdacht.
  • Arrestgrund = Sicherungsbedürfnis: Ein Sicherungsbedürfnis liegt nur vor, wenn zu besorgen ist, dass die künftige Vollstreckung ohne den Vermögensarrest vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das ist der Fall, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen droht.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Vermögensarrest muss verhältnismäßig sein. Der Vermögensarrest stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 GG dar. Dabei ist das Sicherungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen abzuwägen. Die Anforderungen an die Begründung des Arrests steigen mit der Dauer des Eingriffs. Insbesondere, wenn nahezu das gesamte Vermögen des Betroffenen entzogen wird, sind die Anforderungen an die Begründung sehr streng.
  • Anordnungsermessen: Grundsätzlich liegt die Anordnung des Vermögensarrests im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft. Liegen dringende Gründe für das Sicherungsbedürfnis vor, soll der Vermögensarrest angeordnet werden (§ 111e Abs. 1 S. 2 StPO).

Wann ist der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich?

Das Sicherungsbedürfnis ist die zentrale Voraussetzung des Vermögensarrests. Nur wenn zu besorgen ist, dass eine spätere Vollstreckung der Einziehung ohne den Vermögensarrest vereitelt oder wesentlich erschwert wird, ist der Vermögensarrest erforderlich. Dafür muss eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen ergeben.Ein relevanter Umstand der Gesamtschau kann sich aus dem Tatvorwurf ergeben. Wird dem Betroffenen vorgeworfen, eine Verschleierungshandlung im Rahmen der Tat vorgenommen zu haben, kann dies das Sicherungsbedürfnis begründen. Allerdings ist der konkrete Einzelfall zu betrachten. Es genügt nicht, dass der Betroffene sich Vermögensvorteile durch eine Straftat verschafft hat. Dass der Betroffene einen Vermögenswert durch eine Straftat erlangt hat, ist bereits notwendige Voraussetzung für den Vermögensarrest (Arrestanspruch). Das Sicherungsbedürfnis muss einen eigenständigen Anwendungsbereich bei der Prüfung behalten. Die Voraussetzungen können deswegen nicht gleichgesetzt werden.

Beispiel: Der Täter erlangt durch Insidergeschäfte einen Gewinn von 10.000 Euro. Für das Sicherungsbedürfnis reicht es jedoch nicht aus, dass er sich die 10.000 Euro rechtswidrig verschafft hat. Das erfüllt nur die Voraussetzung des Arrestanspruchs. Zusätzlich müsste der Täter eine Verschleierungshandlung vornehmen, die über den Tatbestand des Insiderhandels hinausgeht. Überträgt er beispielsweise die 10.000 Euro auf ein Konto im Ausland, kann das Sicherungsbedürfnis vorliegen.

Der Einzelfall muss sorgfältig geprüft werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich Betroffene anders verhalten, wenn sie davon ausgehen, dass die Straftat unerkannt geblieben ist. Führt die Staatsanwaltschaft ein offenes Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen, sind Verschleierungshandlungen weniger zu erwarten, weil sie ein schlechtes Licht auf den Betroffenen werfen. Aus diesem Grund sind Verhaltensweisen, die sich aus dem damals noch unerkannten Tatvorwurf ergeben, nicht unmittelbar auf das offene Ermittlungsverfahren zu übertragen.

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