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Über das Ziel hinaus – Reformbedarf im Recht der Vermögensabschöpfung

Aktualisiert am Mai 22, 2026 • 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vermögensabschöpfung dient dazu, Tätern das Vermögen aus rechtswidrigen Taten wegzunehmen.
  • Die Vermögensabschöpfung wurde zuletzt im Jahr 2017 umfassend reformiert und erweitert.
  • Die aktuelle Fassung der Vermögensabschöpfung muss allerdings nachgebessert werden.
  • Insbesondere die Dritteinziehung bei Strafverteidigern und das Verhältnis der §§ 73 ff. StGB zu den §§ 74 ff. StGB muss gesetzlich geklärt werden.

Was ist die Vermögensabschöpfung?

Bei der Vermögensabschöpfung zieht der Staat Vermögenswerte ein, die durch eine Straftat erlangt wurden. Stiehlt beispielsweise ein Täter 25.000 Euro Bargeld aus einer Wohnung, können diese 25.000 Euro im Strafverfahren vom Staat zurückgeholt werden.

Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, zu verhindern, dass Straftäter die wirtschaftlichen Vorteile ihrer illegalen Handlungen behalten. Dabei können Vermögenswerte wie Geld, Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile eingezogen werden. Das Motto lautet: „Crime must not pay“.

Die zentrale Einziehungsvorschrift ist § 73 StGB. Demnach hat die Einziehung drei Voraussetzungen:

  • Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat: Einziehungsadressat, also derjenige, bei dem eingezogen wird, ist grundsätzlich der Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat. Eine rechtswidrige Tat ist jedes Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und nicht gerechtfertigt ist. Auch der Versuch einer Straftat genügt.
  • Etwas erlangen: Das erlangte Etwas wird im Strafrecht weit ausgelegt. Es umfasst alle wirtschaftlich messbaren Vorteile. Dazu zählen Sachen, Rechte, Nutzungen und ersparte Aufwendungen.
  • Durch oder für die Tat: Etwas wird durch die Tat erlangt, wenn es aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs dem Beteiligten zufließt.Beispiel: Ein Geschäftsführer greift in die Kasse einer GmbH und überweist sich 50.000 Euro. Durch diese Untreue hat er 50.000 Euro erlangt.
    Für die Tat wurde etwas erlangt, wenn der Beteiligte eine Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln erhält. Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält 1.000 Euro von der Geschäftsführung dafür, dass er einen Auftraggeber besticht. Die 1.000 Euro hat der Mitarbeiter für die Tat erlangt.

Wie hat sich die Vermögensabschöpfung historisch entwickelt?

Die Vermögensabschöpfung entwickelte sich über die Jahrzehnte von einer punktuellen Nebenstrafe zu einem eigenständigen Rechtsinstitut. Ursprünglich diente die Einziehung dazu, gefährliche Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen, Tatmittel und Tatprodukte zu vernichten sowie Gegenstände als Strafe wegzunehmen. Im Mittelpunkt standen dabei Gegenstände wie Waffen, Falschgeld und Schmuggelware.

Im 20. Jahrhundert veränderte sich die Strafrechtsdogmatik grundlegend. Mit der Unterscheidung zwischen Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und vermögensrechtlichen Maßnahmen änderte sich auch das Verständnis der Vermögensabschöpfung. Durch die Einführung des Verfalls von Taterträgen galt soe zunehmend nicht mehr als Strafe, sondern als präventive Maßnahme zum Ausgleich einer unrechtmäßigen Bereicherung. Dadurch entwickelte sich die Vermögensabschöpfung zunehmend zu einem eigenständigen Instrument. Seit den 1970er Jahren wurde die Vermögensabschöpfung kontinuierlich reformiert und erweitert. Die letzte große Reform wurde im Jahr 2017 verabschiedet. Dadurch wurde die Vermögensabschöpfung umfassend ausgedehnt, um alles abzuschöpfen was, aus Straftaten erlangt wurde. Seitdem spielt die Einziehung in fast jedem Strafverfahren eine Rolle.

Was ist reformbedürftig bei der Vermögensabschöpfung?

Zuletzt stand die aktuelle Fassung des Einziehungsrechts im Jahr 2024 im Fokus einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Dabei wurden mehrere Punkte herausgearbeitet, die reformbedürftig sind. Insbesondere ist das aktuelle Recht in Hinblick auf die Dritteinziehung bei Strafverteidigern und das Verhältnis der §§ 73 ff. StGB zu den §§ 74 ff. StGB unzulänglich.

  • Strafverteidigerprivileg: Das Strafverteidigerprivileg wurde im Jahr 2004 vom Bundesverfassungsgericht entwickelt. Ziel dieses Privilegs ist es, zu verhindern, dass sich Strafverteidiger allein durch die Annahme ihres Honorars wegen Geldwäsche strafbar machen. Regelmäßig erlangt der Strafverteidiger im Rahmen der Mandatsarbeit Informationen, die darauf hindeuten, dass der Mandant durch eine rechtswidrige Tat Vermögen erlangt hat. Würde dieses Wissen ausreichen, wäre der Strafverteidiger praktisch immer wegen Geldwäsche strafbar, wenn er sein Verteidigerhonorar entgegennimmt. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich Strafverteidiger bei der Annahme ihres Honorars nicht bereits leichtfertig oder mit bedingtem Vorsatz wegen Geldwäsche strafbar machen. Erst wenn der Strafverteidiger sichere Kenntnis davon hat, dass das Honorar aus Mitteln einer strafbaren Vortat stammt, macht er sich strafbar. Der Gesetzgeber hat das Strafverteidigerprivileg im Jahr 2021 übernommen und in § 261 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 StGB gesetzlich geregelt. Diese Überlegungen sind auch auf die Dritteinziehung bei Strafverteidigern anwendbar. Die Dritteinziehung ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten, die ein Dritter von einem Täter erlangt hat, sofern der Dritte hätte erkennen müssen, dass das Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Der Strafverteidiger erhält durch seine normale Tätigkeit notwendigerweise solche Informationen. Die Konsequenz nach geltendem Recht wäre, dass das Strafverteidigerhonorar praktisch immer eingezogen werden könnte. Das würde die Arbeit des Strafverteidigers fast unmöglich machen. Deswegen sollte § 73b Abs. 1 StGB um folgenden Satz ergänzt werden: „Satz 1 Nummer 2b) findet auf einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, nur Anwendung, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.“
  • Verhältnis von §§ 73 ff. zu §§ 74 ff. StGB: Die aktuelle Gesetzesfassung führt zu Unklarheiten bei der Einziehung. Der Tatertrag einer rechtswidrigen Tat kann immer eingezogen werden. Tatobjekte einer rechtswidrigen Tat hingegen nur, wenn eine besondere Vorschrift die Einziehung erlaubt. Die Vorschriften sind dabei in zweierlei Hinsicht unklar:
    • Definition: Zunächst ist die genaue Abgrenzung zwischen Tatertrag und Tatobjekt unklar. Laut dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sind Tatobjekte notwendige Gegenstände einer Tathandlung, an denen die strafbare Handlung entweder selbst begangen wird oder deren Benutzung allein ohne weitergehenden deliktischen Zweck gegen eine Strafnorm verstößt. Der 1. Strafsenat möchte die Abgrenzung hingegen tatbestandsspezifisch vornehmen und damit keine allgemeingültige Definition aufstellen.
    • Vorrang: Zweitens ist unklar, ob die §§ 73 ff. gegenüber den §§ 74 ff. StGB Vorrang haben oder umgekehrt. Die herrschende Meinung vertritt einen Vorrang der §§ 74 ff. gegenüber den §§ 73 ff. StGB. Praktisch bedeutet das, soweit ein Gegenstand als Tatobjekt eingeordnet wird, muss es eine spezielle Einziehungsvorschrift geben, die die Einziehung erlaubt. Teile der Literatur sehen das anders. Ihrer Ansicht nach kann ein Gegenstand vorrangig als Tatertrag auch ohne spezielle Vorschrift nach § 73 StGB eingezogen werden.
    • Lösung: Eine Lösung für beide Probleme bietet folgende Regelung in § 74 StGB: „Die Einziehung nach dieser Vorschrift, auch in Verbindung mit den besonderen Vorschriften nach Abs. 2 und den §§ 74a bis 74c, geht der Einziehung nach §§ 73 bis 73e vor.“ Zudem sollte Folgendes ergänzt werden: „Tatobjekte sind notwendige Gegenstände der Tathandlungen, an denen die strafbare Handlung entweder selbst begangen wird oder deren Benutzung allein ohne weitergehenden deliktischen Zweck gegen eine Strafnorm verstößt und die sich der Täter nicht in sein Vermögen einverleibt hat.“

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