Das Unternehmen im Fokus der Vermögensabschöpfung im Wirtschaftsstrafrecht – Risiken und Chancen der Gesetzreform
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vermögensabschöpfung ermöglicht es dem Staat Gewinne aus Straftaten einzuziehen. Ziel der Einziehung ist, dass sich Straftaten nicht lohnen sollen.
- Neben Straftätern können auch Vermögenswerte von Unternehmen eingezogen werden, wenn diese von einer Straftat profitieren.
- Als „Einziehungsbeteiligte“ bleiben Unternehmen jedoch viele Verteidigungsmöglichkeiten
Was ist die Vermögensabschöpfung?
Vermögensabschöpfung bedeutet, dass der Staat Vermögenswerte einzieht, die durch eine Straftat erlangt wurden. Stiehlt beispielsweise ein Täter 25.000 Euro Bargeld aus einer Wohnung, können diese 25.000 Euro im Strafverfahren vom Staat zurückgeholt werden.
- Ziel: Das Ziel der Vermögensabschöpfung ist, zu verhindern, dass Straftäter die wirtschaftlichen Vorteile ihrer illegalen Handlungen behalten. Dabei können Vermögenswerte wie Geld, Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile eingezogen werden. Das Motto lautet: „Crime must not pay“.
- Ursprung: Eine umfassende Reform im Jahr 2017 hat den Anwendungsbereich der Vermögensabschöpfung deutlich erweitert. Ursprünglich war die Vermögensabschöpfung für den Bereich der organisierten Kriminalität gedacht. Mittlerweile ist sie ein zentraler Bestandteil des modernen Wirtschaftsstrafrechts.
- Funktion: Die Rechtsprechung betont, dass die Vermögensabschöpfung keine Strafe Es handelt sich lediglich um eine vermögensordnende Maßnahme eigener Art. Daneben können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Der Dieb aus dem Beispiel muss somit nicht nur die 25.000 Euro zurückzahlen, sondern kann zusätzlich eine Geldstrafe erhalten. Angesichts der teilweise existenzvernichtenden Wirkung der Einziehung kritisiert die Literatur die Ansicht der Rechtsprechung.
Welche Voraussetzungen hat die Vermögensabschöpfung?
Ausgangpunkt der Vermögensabschöpfung ist § 73 StGB. Die zentralen Voraussetzungen der Einziehung sind:
- Rechtswidrige Tat: Der Einziehungsadressat, also derjenige, bei dem eingezogen wird, muss Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat sein. Eine rechtswidrige Tat ist jedes Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und nicht gerechtfertigt ist. Auch der Versuch einer Straftat genügt.
- Etwas erlangen: Das erlangte Etwas wird im Strafrecht weit verstanden. Es umfasst alle wirtschaftlich messbaren Vorteile. Dazu zählen Sachen, Rechte, Nutzungen und ersparte Aufwendungen.
- Durch oder für die Tat: Etwas wird durch die Tat erlangt, wenn es aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs dem Beteiligten zufließt.
Beispiel: Ein Geschäftsführer greift in die Kasse einer GmbH und überweist sich 50.000 Euro Durch diese Untreue hat er 50.000 Euro erlangt.
Für die Tat wurde etwas erlangt, wenn der Beteiligte eine Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln erhält.
Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält 1.000 Euro von der Geschäftsführung dafür, dass er einen Auftraggeber besticht. Die 1.000 Euro hat der Mitarbeiter für die Tat erlangt.
Der Anwendungsbereich von § 73 StGB wird durch die folgenden Normen ausgedehnt, eingeschränkt und konkretisiert:
| StGB | Gegenstand | Inhalt | Funktion |
|---|---|---|---|
| § 73a | Erweiterte Einziehung | Gegenstände aus anderen rechtswidrigen Taten können ebenfalls eingezogen werden. Wird beispielsweise bei einer Durchsuchung ein Gegenstand gefunden, der nichts mit der verfolgten Straftat zu tun hat, aber wahrscheinlich aus einer anderen Straftat stammt, kann dieser Gegenstand eingezogen werden. | Ausdehnung |
| § 73b | Dritte | Auch bei unbeteiligten Dritten, die nicht Täter sind, kann eingezogen werden. | Ausdehnung |
| § 73c | Werteinziehung | Neben konkreten Gegenständen, kann auch der Wert des Tatertrags eingezogen werden. | Ausdehnung |
| § 73d | Bruttoprinzip | Der Wert der Taterträge wird zweistufig geprüft: – Eingezogen wird alles, was der Beteiligte durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat. – Abgezogen werden die Aufwendungen des Täters. Dabei kann der Wert auch geschätzt werden. |
Konkretisierung |
| § 73e | Entreicherung | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene entweder entreichert ist oder der Verletzte der Tat für seinen Verlust entschädigt wurde. | Einschränkung |
| §§ 74 bis 74f | Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte | Neben Taterträgen können auch Tatprodukte und Tatmittel eingezogen werden. Für die Einziehung von Tatobjekten ist eine besondere Vorschrift erforderlich. | Konkretisierung |
| § 75 | Wirkung | Der eingezogene Gegenstand wird grundsätzlich Eigentum des Staates. | Konkretisierung |
| § 76 | Nachträgliche Einziehung | Werden die Voraussetzungen der Einziehung erst nachträglich bekannt oder erfüllt, bleibt eine Einziehung möglich. | Ausdehnung |
| § 76a | Selbstständige Einziehung | Eine Einziehung bleibt möglich, selbst wenn kein Beteiligter einer Straftat verfolgt werden kann. Beispielsweise kann trotz der Verjährung einer Straftat, der Tatertrag eingezogen werden. | Ausdehnung |
Inwiefern können Unternehmen betroffen sein?
In Deutschland gibt es kein Unternehmensstrafrecht. Ein Unternehmen kann deswegen nicht als Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat verfolgt werden. Allerdings können Vermögenswerte bei Unternehmen als unbeteiligte Dritte gemäß § 73b StGB eingezogen werden. Dafür kommen grundsätzlich drei Fälle in Betracht:
- Vertretungsfälle: Ein Unternehmen erlangt unmittelbar etwas aus einer rechtswidrigen Tat und der Täter oder Teilnehmer hat für das Unternehmen gehandelt. Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH besticht einen Auftraggeber, damit die GmbH den Auftrag erhält. Die GmbH führt den Auftrag aus und erhält dafür 100.000 Euro. Diese 100.000 Euro können unmittelbar bei der GmbH eingezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beteiligte der Straftat für das Unternehmen gehandelt hat. Der Rechtsprechung genügt es, wenn der Beteiligte im (faktischen) Interesse des Unternehmens handelt. Die Literatur verlangt teilweise darüber hinaus, dass der Beteiligte das Unternehmen bereichern will.
- Verschiebungsfälle: Das Erlangte wird auf das Unternehmen übertragen. Beispiel: Ein Tochterunternehmen erzielt durch eine korrupte Auftragsvergabe einen Gewinn in Höhe von 100.000 Euro. Dieser Gewinn wird unentgeltlich an die Muttergesellschaft ausgeschüttet. Die 100.000 Euro können unmittelbar bei der Muttergesellschaft eingezogen werden. Nicht jede Übertragung reicht für eine Einziehung aus. Grundsätzlich ist der Dritte schutzwürdig. Diese Schutzwürdigkeit entfällt in den gesetzlich normierten Fällen, also wenn der Tatertrag folgendermaßen übertragen wurde:
- Unentgeltlich (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 1 StGB);
- Ohne Rechtsgrund (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) All. 2 StGB);
- In Kenntnis (oder fahrlässiger Unkenntnis) der rechtswidrigen Tat (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b) StGB)
- Erbschaftsfälle: Das Unternehmen erhält das Erlangte durch Erbschaft oder im Rahmen eines Vermächtnisses (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).
Eine Unternehmensverteidigung bietet die Möglichkeit, das Risiko einer Einziehung zu minimieren. Als „Einziehungsbeteiligter“ kann das Unternehmen – neben den Beteiligten der Straftat – an dem Strafverfahren teilnehmen. Das Unternehmen hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Anwalt vertreten zu lassen. Der Anwalt hat dabei die Möglichkeit, das Verfahren positiv zu beeinflussen, durch:
- Mitwirkungsrechte: Der Verteidiger kann im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung als Vertreter des Unternehmens auftreten. Dabei kann er beispielsweise Akteneinsicht beantragen oder Beweisanträge zur Schuld des Täters stellen.
- Organisation: Sind mehrere Beteiligte in die Straftat involviert, übernimmt der Unternehmensverteidiger oft die Koordination. Er versucht die widerstreitenden Interessen in Ausgleich zu bringen und ist in der Regel der erste Ansprechpartner der Staatsanwaltschaft.
- Restitution: Wenn durch die Straftat eine konkrete Person in ihrem Vermögen geschädigt wurde, kann das Unternehmen den Schaden wiedergutmachen. Das kann zum Ausschluss der Einziehung führen. Eine schnelle Wiedergutmachung kann dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft ihr Interesse an einer weiteren Aufklärung verliert. Das ist insbesondere dann relevant, wenn eine Sanktion gemäß §§ 130, 30 OWiG neben der Einziehung im Raum steht.
- Vergleich: Aufgrund der Möglichkeit einer Schadenswiedergutmachung ist die Einziehung gut für einen Vergleich mit Gericht oder Staatsanwaltschaft geeignet. Durch einen Vergleich können weitere Einziehungsmaßnahmen verhindert werden. Dazu bedarf es jedoch eines frühen Austauschs zwischen den beteiligten Personen und der Geschäftsleitung. Dabei ist auch ein potenzieller Rufschaden des Unternehmens zu berücksichtigen.
FAQ
Ja, neben der Einziehung ist insbesondere eine Sanktion gemäß §§ 130, 30 OWiG möglich. Dem Unternehmen droht eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro.
Die Einziehung verjährt unabhängig von der Straftat nach 30 Jahren.
Wurde das Geld bereits ausgegeben, kann immer noch der Wert des Geldes eingezogen werden.
Ja, jede rechtswidrige Tat reicht für eine Einziehung aus.
Ja, Vermögen kann auch im Ausland eingezogen werden. Allerdings sind deutsche Behörden dabei auf internationale Zusammenarbeit angewiesen. Praktisch ist es deutlich komplexer als eine Einziehung im Inland.
Das Unternehmen muss sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, vgl. §§ 31, 166, 278 BGB, das Wissen seiner Mitarbeiter zurechnen lassen.