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Erforderlichkeit eines Arrestgrundes nach neuem Recht der Vermögensabschöpfung

Aktualisiert am Juni 15, 2026 • 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Vermögensarrest verfolgt das Ziel, Vermögenswerte des Betroffenen zu sichern, damit eine Wertersatzeinziehung später möglich ist.
  • Der Arrestgrund ist eine wesentliche Voraussetzung für den Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung.
  • Der Arrestgrund liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass die künftige Vollstreckung ohne den Vermögensarrest vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
  • Nach der Reform des Einziehungsrechts im Jahr 2017 waren sich die Gerichte zunächst nicht einig, ob der Vermögensarrest einen Arrestgrund voraussetzt. Inzwischen wurde höchstrichterlich geklärt, dass der Arrestgrund eine notwendige Voraussetzung des Vermögensarrests ist.

Was ist der Arrestgrund bei der Einziehung?

Der Arrestgrund – oder auch Sicherungsbedürfnis genannt – ist die zentrale Voraussetzung für einen Vermögensarrest nach § 111e StPO. Der Vermögensarrest ist eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme. Er dient dazu, Vermögenswerte des Betroffenen vorläufig zu sichern, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu ermöglichen. Die Wertersatzeinziehung ist eine Maßnahme, um den Täter die Früchte seiner Tat zu entziehen.

Beispiel: Der Täter stiehlt eine Vase und verkauft sie einem Händler. Der Verkaufserlös vermischt sich mit dem übrigen Geld auf seinem Konto. Der Staat kann den Wert der Vase einziehen. Um diese Einziehung im Verlauf des Strafverfahrens sicherzustellen, kann die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest in Höhe des Werts der Vase anordnen. Voraussetzung für diese Anordnung ist das Vorliegen eines Arrestgrundes. Der Vermögensarrest wird in der Regel praktisch umgesetzt, indem der entsprechende Betrag auf dem Konto des Täters eingefroren wird.

Der Zweck des Arrestgrundes ist den Vermögensarrest zu beschränken. Der Vermögensarrest stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 GG dar. Ohne die Voraussetzungen des Arrestgrundes könnte die Staatsanwaltschaft stets einen Vermögensarrest anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Wertersatzeinziehung begründet ist. Der Arrestgrund stellt eine zusätzliche Voraussetzung auf. Durch den Arrestgrund wird eine ausufernde Anwendung des Vermögensarrests vorgebeugt und der Eingriff in Art. 14 GG ist besser zu rechtfertigen.

Wann liegt der Arrestgrund vor?

Der Arrestgrund liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass die künftige Vollstreckung ohne den Vermögensarrest vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das ist der Fall, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen droht.

Von zentraler Bedeutung für die Frage, ob ein Arrestgrund vorliegt, ist der Tatvorwurf. Wird dem Betroffenen vorgeworfen, eine Verschleierungshandlung im Rahmen der Tat vorgenommen zu haben, kann dies das Sicherungsbedürfnis begründen. Allerdings ist der konkrete Einzelfall zu betrachten. Es genügt nicht, dass der Betroffene sich Vermögensvorteile durch eine Straftat verschafft hat. Dass der Betroffene einen Vermögenswert durch eine Straftat erlangt hat, ist bereits notwendige Voraussetzung für den Vermögensarrest (Arrestanspruch). Das Sicherungsbedürfnis muss einen eigenständigen Anwendungsbereich bei der Prüfung behalten. Die Voraussetzungen können deswegen nicht gleichgesetzt werden. Es genügt also nicht, dass der Täter beispielsweise durch einen Betrug Geld erlangt hat. Der Arrestgrund fordert darüber hinaus, dass der Täter das Geld voraussichtlich zum Zeitpunkt der Einziehung nicht zahlen kann. Die Zahlungsunfähigkeit kann sich beispielweise daraus ergeben, dass das Gelb beiseitegeschafft wird oder daraus, dass der Täter mittellos wird.

Beispiel: Der Täter erlangt durch Insidergeschäfte einen Gewinn von 10.000 Euro. Für das Sicherungsbedürfnis reicht es nicht aus, dass er sich die 10.000 Euro rechtswidrig verschafft hat. Das erfüllt nur die Voraussetzung des Arrestanspruchs. Zusätzlich müsste der Täter eine Verschleierungshandlung vornehmen, die über den Tatbestand des Insiderhandels hinausgeht. Überträgt er beispielsweise die 10.000 Euro auf ein Konto im Ausland, kann das Sicherungsbedürfnis vorliegen. Neben der Übertragung ins Ausland kann auch das Übertragen auf Angehörige einen Arrestgrund darstellen.

Wie hat sich der Arrestgrund historisch entwickelt?

Vor der großen Reform des Einziehungsrechts im Jahr 2017 war der Vermögensarrest in § 111d StPO a.F. geregelt. Die Norm verwies auf § 917 ZPO, der den dinglichen Arrest im Zivilverfahren regelt. Durch den Verweis war eindeutig, dass der Arrestgrund eine Voraussetzung des Vermögensarrests ist. Durch die Reform im Jahr 2017 wurde der Vermögensarrest in § 111e StPO verlegt. Zusätzlich wurde der Verweis auf § 917 ZPO gestrichen. Im Anschluss an diese Gesetzesänderung herrschte Uneinigkeit darüber, ob der Arrestgrund weiterhin eine Voraussetzung des Vermögensarrests ist.

Im Oktober 2018 entschied das OLG Schleswig, dass der Vermögensarrest auch nach dem neuen Recht einen Arrestgrund voraussetzt und widersetzte sich damit einer vorausgegangenen Entscheidung des OLG Stuttgart.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft führte ein Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Steuerhinterziehung. Die Behörden schätzten den Steuerschaden auf ca. 360.000 Euro und beantragten einen Vermögensarrest in dieser Höhe. Das Amts- und das Landgericht hielten den Vermögensarrest für begründet.

Das OLG Schleswig hob den Vermögensarrest jedoch auf. Obwohl der Gesetzgeber den Verweis auf § 917 ZPO entfernte, habe sich inhaltlich nichts an den Voraussetzungen eines Vermögensarrests geändert. Der Eingriff in Art. 14 GG setze voraus, dass ein tatsächliches Sicherungsbedürfnis für den Vermögensarrest bestehe. Diese Auffassung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich ausdrücklich an der vorher geltenden Rechtslage orientiert hat.

Inzwischen wurde höchstrichterlich entschieden, dass ein Arrestgrund für die Anordnung eines Vermögensarrests notwendig ist. Insofern muss nach der ganz herrschenden Meinung für einen Vermögensarrest zu besorgen sein, dass die künftige Vollstreckung ohne den Vermögensarrest vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

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