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Das Strafverteidigerprivileg bei der Dritteinziehung gem. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b) StPO

Aktualisiert am März 26, 2026 • 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Dritteinziehung ermöglicht es dem Staat, Vermögenswerte bei Personen einzuziehen, die nicht selbst Täter oder Beteiligter einer Straftat sind.
  • Das Strafverteidigerprivileg sorgt dafür, dass sich ein Strafverteidiger bei der Annahme seines Honorars nicht leichtfertig oder bedingt vorsätzlich wegen Geldwäsche strafbar macht.
  • Dieses Privileg muss auch im Rahmen der Dritteinziehung gelten.

Was ist die Dritteinziehung?

Bei der Einziehung nimmt der Staat dem Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat alles weg, was dieser durch oder für die Tat erlangt hat. Straftaten dürfen sich für den Täter nicht lohnen. Die Dritteinziehung ermöglicht es, Taterträge auch bei Dritten einzuziehen, die nicht an der Straftat beteiligt sind, § 73b StGB.

Dafür sieht das Gesetz drei Grundformen vor:

1. Vertretungsfälle

Bei den Vertretungsfällen wird der Tatertrag bei Dritten eingezogen, die unmittelbar von der Straftat profitiert haben.
Beispiel: Ein Steuerberater hinterzieht zugunsten seines Mandanten Steuern. Das dadurch erlangte Geld, kann der Staat unmittelbar beim Mandanten einziehen.

Voraussetzung dafür ist:

  • Eine rechtswidrige Tat, das heißt eine Handlung, die einen Straftatbestand erfüllt und nicht gerechtfertigt ist. Auch der Versuch ist eine rechtswidrige Tat.
  • Der Dritte muss durch die Tat etwas erlangen. Das erlangte Etwas wird sehr weit ausgelegt. Alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs aufgrund der Tat in das Vermögen des Dritten fließt, zählt dazu.
  • Der Täter oder Teilnehmer muss für den Dritten gehandelt haben. Die Rechtsprechung lässt das faktische Interesse des Dritten an dem Vermögenszuwachs für diese Voraussetzung genügen. Die Literatur verlangt dagegen teilweise, dass der Beteiligte den Dritten bereichern wollen muss.

2. Verschiebungsfälle

Bei den Verschiebungsfällen hat zunächst der Täter oder Teilnehmer etwas aus der Tat erlangt. Dieser überträgt den Tatertrag dann auf einen Dritten. Grundsätzlich ist der Dritte als Unbeteiligter schutzwürdig. Ein Tatertrag kann nur in bestimmten Fällen eingezogen werden:

  • Wenn der Dritte den Tatertrag unentgeltlich oder ohne Rechtsgrund erhält (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB).
    Beispiel: Der Täter stiehlt ein Auto und schenkt es seinem Sohn. Das Auto kann als Tatertrag eingezogen werden.
  • Wenn der Dritte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Übertragene aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b) StGB). Richtigerweise braucht es für die Einziehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Beispiel: Weiß der Strafverteidiger, dass sein Honorar mit dem Geld aus einer Straftat bezahlt wird, kann dieses Geld eingezogen werden.

3. Erbfälle

Wenn der Dritte den Tatertrag erbt, vermacht bekommt oder als Pflichtteil erhält (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).

Was ist das Strafverteidigerprivileg?

Das Strafverteidigerprivileg wurde im Jahr 2004 vom Bundesverfassungsgericht entwickelt. Ziel dieses Privilegs ist es, auszuschließen, dass sich Strafverteidiger allein durch die Annahme ihres Honorars wegen Geldwäsche strafbar machen.

Beispiel: Ein Strafverteidiger übernimmt das Mandat eines Beschuldigten, dem Betrug vorgeworfen wird. Im Verlauf des Mandats erhält der Strafverteidiger Informationen, die dafür sprechen, dass der Mandant schuldig ist und 50.000 EUR durch Betrug erlangt hat. Der Strafverteidiger stellt dem Mandanten eine Rechnung und nimmt das Honorar an.

Aufgrund der erlangten Informationen könnte der Strafverteidiger es für möglich halten, dass sein Honorar aus rechtswidrig erlangtem Geld stammt. Grundsätzlich könnte er deshalb wegen Geldwäsche verfolgt werden. Es gehört jedoch zu den zentralen Aufgaben eines Strafverteidigers, sich mit Informationen zur Schuldfrage des Mandanten zu befassen. Eine uneingeschränkte Strafverfolgung wegen Geldwäsche würde dazu führen, dass der Strafverteidiger ein Mandat nicht ordnungsgemäß bearbeiten kann, ohne sich strafbar zu machen.

Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich Strafverteidiger bei der Annahme ihres Honorars nicht bereits leichtfertig oder mit bedingtem Vorsatz wegen Geldwäsche strafbar machen. Erst wenn der Strafverteidiger sichere Kenntnis davon hat, dass das Honorar aus Mitteln einer strafbaren Vortat stammt, macht er sich strafbar.

Der Gesetzgeber hat das Strafverteidigerprivileg im Jahr 2021 übernommen und in § 261 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 StGB gesetzlich geregelt.

Ist das Strafverteidigerprivileg bei der Dritteinziehung anwendbar?

Der Wortlaut von § 73b StGB sieht keine Einschränkung zugunsten von Strafverteidigern vor. Das ist ein Problem: Typischerweise werden die Mandanten eines Strafverteidigers verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Oft umfasst der Verdacht, dass sich die Mandanten an der Straftat bereichert haben. Im Rahmen seiner Tätigkeit kommt der Strafverteidiger notwendigerweise an Informationen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sein Honorar auch von diesen Mitteln gezahlt wurde. Eine wortlautgetreue Anwendung des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b) StGB würde also dazu führen, dass das Honorar in den meisten Fällen eingezogen werden könnte.

Das Problem lässt sich durch eine teleologische Reduktion im Sinne eines Strafverteidigerprivilegs lösen. Dafür sind vier Punkte maßgeblich:

  • Wirtschaftliche Einschränkung: Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2004, dass ein Strafbarkeitsrisiko bei der Annahme eines Honorars im Rahmen der Wahlverteidigung das Recht gefährdet, die berufliche Leistung des Verteidigers wirtschaftlich zu verwerten. Es sei Strafverteidigern nicht zuzumuten stets das Wahlmandat niederzulegen und eine Pflichtverteidigerbeiordnung zu beantragen. Dies wäre ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer und würde die Berufsfreiheit verletzen. Zwar ist die Einziehung eine Maßnahme eigener Art und keine Strafe, allerdings gilt dieselbe Überlegung auch hier. Wenn jedes Honorar bei einer Wahlverteidigung eingezogen werden könnte, wäre die wirtschaftliche Existenz des Strafverteidigers gefährdet. Strafverteidiger könnten nicht mehr wirtschaftlich nachhaltig planen, insbesondere aufgrund der selbstständigen Verjährung der Einziehung nach 30 Jahren.
  • Vertrauensverhältnis zum Mandanten: Um die Gefahr der Einziehung zu minimieren müsste der Strafverteidiger weniger an der Aufklärung des Sachverhalts interessiert sein. Das würde die Qualität der Beratung und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten negativ beeinträchtigen. Zudem könnte die Niederlegung des Wahlmandats als Indiz für eine Geldwäschevortat gewertet werden und der Strafverteidiger würde faktisch in die Nähe des Beschuldigten gerückt. Eile solche Stigmatisierung ist dem Strafverteidiger nicht zuzumuten.
  • Interessenkonflikt: Durch eine Einziehung des Verteidigerhonorars, wird der Strafverteidiger als „Einziehungsbeteiligter“ eigene Partei im Strafverfahren, § 424 StPO. Damit hat er eigene Mitwirkungsrechte im Verfahren und vertritt eine eigene Position. Aufgrund des offenen Interessenkonflikts kann er die Interessen seines Mandanten nicht mehr wahrnehmen. Der Strafverteidiger müsste das Mandat niederlegen.
  • Vergleichbarkeit zu § 261 StGB: Wäre es möglich Verteidigerhonorare einzuziehen, würde das den Wertungen des § 261 StGB widersprechen. Wie bereits dargestellt, hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit des Strafverteidigerprivilegs festgestellt. Der verfassungsrechtliche Hintergrund für diese Entscheidung gilt auch im Rahmen der Einziehung. Eine Beschränkung des Privilegs auf die Geldwäsche ist nicht zu rechtfertigen.

Somit muss auch die Einziehung des Verteidigerhonorars im Rahmen von § 73b StGB auf die sichere Kenntnis der illegalen Herkunft zum Zeitpunkt der Annahme beschränkt werden.

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