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Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelungen zur Vermögensabschöpfung

Aktualisiert am May 22, 2026 • 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • 316h S. 1 EGStGB regelt die rückwirkende Anwendung des im Jahr 2017 reformierten Einziehungsrechts.
  • Die Reform des Einziehungsrechts ermöglichte Einziehungen in einem erheblich größeren Umfang.
  • Die rückwirkende Anwendung der neuen Regeln ist verfassungskonform. Denn die Einziehung ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter.

Ist Art. 316h S. 1 EGStGB verfassungskonform?

Art. 316h S. 1 EGStGB ist gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 verfassungskonform. Zuvor wurde das Einziehungsrecht im Jahr 2017 umfassend reformiert. Im Rahmen dieser Reform wurde Art. 316h EGStGB geschaffen. Art. 316h S. 1 EGStGB führt zu einer rückwirkenden Anwendung der neugeschaffenen Einziehungsvorschriften. Für die Einziehung gilt grundsätzlich die gleiche zeitliche Geltung wie für Strafen (§ 2 StGB). Für die Einziehung gilt demnach das Gesetz, das zur Zeit der Tat galt. Eine rückwirkende Anwendung von Vorschriften ist grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend von diesem Grundsatz gelten nach Art. 316h S. 1 EGStGB die neuen Einziehungsvorschriften auch für Einziehungen aus Taten, die vor der Reform im Jahr 2017 begangen wurden.

Teil der Reform war die eigenständige Verjährung der selbstständigen und erweiterten Einziehung (§ 76b StGB). Durch die Reform ist es möglich, unabhängig von der Verfolgung und Verjährung der Straftat den Tatertrag innerhalb von 30 Jahren nach der Tat einzuziehen. Aufgrund der Rückwirkung der neuen Vorschriften durch Art. 316h S. 1 EGStGB könnten viele alte Fälle neu aufgerollt werden.

Beispiel: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2021 war es demnach möglich, ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegenüber einem Unternehmen einzuleiten, bei dem ein Mitarbeiter im Jahr 1991 Kunden des Unternehmens betrogen hatte. Und das, obwohl der Mitarbeiter aufgrund der Verjährung der Betrugstat seit 1996 nicht mehr verfolgt werden konnte und das Unternehmen bis zur Reform 2017 kein Einziehungsadressat werden konnte.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Art. 316h S. 1 EGStGB verfassungskonform ist. Dabei hatte das Gericht im Kern zwei Fragen zu klären: Gilt für die Einziehung derselbe strenge Maßstab für die Rückwirkung, wie für Strafen? Und verstößt das Gesetz gegen dieses Rückwirkungsverbot?

  • Einziehung ist keine Strafe: Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich vor der Tat bestimmt war. Wäre die Einziehung eine Strafe, würde dieser strenge Maßstab auch für Art. 316h EGStGB gelten. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die Einziehung keinen Strafcharakter aufweist. Die Einziehung sei eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Der Gesetzgeber bezwecke mit der Einziehung eine präventive Ordnung des Vermögens und keinen Ausdruck sozial-ethischer Missbilligung.
  • Allgemeines Rückwirkungsverbot: Weil die Einziehung keine Strafe ist, gilt lediglich das allgemeine Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach dem allgemeinen Rückwirkungsverbot sind rückwirkende Rechtsfolgen grundsätzlich unzulässig. Eine Rückwirkung kann jedoch durch überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Das Vertrauen der Betroffenen in den Rechtsfrieden wiege weniger als das Ziel, Gerechtigkeit durch die Einziehung unrechtsmäßig erlangten Vermögens herzustellen. Deswegen sei die Rückwirkung von Art. 316h EGStGB verfassungskonform.

Wie wurde das Einziehungsrecht geändert?

Das Ziel der Reform des Einziehungsrechts im Jahr 2017 war es, die Einziehung effektiver zu gestalten. Vor der Reform war die Einziehung aufgrund ihrer Komplexität und geringen Reichweite kaum von Bedeutung. Durch die Reform wurde der Anwendungsbereich der Einziehung erweitert und die Einziehung erleichtert.

Im Einzelnen umfasste die Reform im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Brutto-Prinzip: Die Reform präzisierte, wie der Wert des Erlangten zu berechnen ist. Vor der Reform gab es in Bezug auf die Einziehung große Rechtsunsicherheit. Die neue Regel bestimmt eine Berechnung in zwei Schritten: Erst wird das gegenständlich Erlangte aus der Straftat bestimmt. Im zweiten Schritt werden die Aufwendungen des Täters davon abgezogen.
  • Dritteinziehung: Im Rahmen der Reform wurde die Einziehung bei Dritten erstmals durch sogenannte Verschiebungs- und Übertragungsfälle normiert. Dadurch ist eine Einziehung bei Dritten möglich, die nicht an der rechtswidrigen Tat beteiligt waren. Auch Unternehmen können damit Einziehungsadressaten werden.
  • Selbstständige Einziehung: Die selbstständige Einziehung ermöglicht eine Einziehung, selbst wenn die zugrundeliegende Straftat nicht verfolgt werden kann. Die Reform ermöglichte erstmals eine Einziehung, ohne dass die zugrunde liegende rechtswidrige Tat im Einzelnen festgestellt werden muss. Zudem wurde eine eigenständige Verjährungfrist der selbstständigen Einziehung auf 30 Jahre festgesetzt.
  • Erweiterte Einziehung: Die erweiterte Einziehung ermöglicht die Einziehung von Gegenständen, die nicht aus der verfolgten Straftat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Vor der Reform war die erweiterte Einziehung auf bestimmte Straftatbestände beschränkt. Die Reform dehnte die erweiterte Einziehung auf alle Straftaten aus.
  • Opferentschädigung: Vor der Reform war die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Verletzte aus der rechtswidrigen Tat einen Ersatzanspruch gegenüber dem Tatbeteiligten hatte. Das wurde durch die Reform geändert. Nun ist die Einziehung auch möglich, wenn der Verletzte einen Anspruch auf Entschädigung hat. Lediglich wenn der Anspruch des Verletzten etwa durch Erfüllung erloschen ist, ist die Einziehung ausgeschlossen.
  • Härtefälle: Vor der Reform war eine Einziehung ausgeschlossen, wenn diese gegenüber dem Betroffenen zu unbilligen Härten führte. Dieser Ausschluss wurde im Rahmen der Reform gestrichen. Unbillige Härten können seitdem nur noch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.
  • Vermögensarrest: Die Reform umfasste auch den Strafprozess. Vor 2017 stand ein Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Reform ergänzte darüber hinaus, dass ein Vermögensarrest angeordnet werden „soll“, soweit dringende Gründe für den Arrest vorliegen.

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