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Notwendige Vorkehrungen für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen

Aktualisiert am August 18, 2026 • 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Geldwäschegesetz verpflichtet Unternehmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein Risikomanagementsystem einzurichten.
  • Innerhalb dieses Systems müssen die Verantwortlichen die Geschäfte des Unternehmens sorgfältig prüfen und bei dem Verdacht einer Geldwäsche, diesen Verdacht an die Behörden melden.
  • Kommt der Verpflichtete der Meldepflicht nicht oder zu spät nach, können ein gegen ihn, die Geschäftsführung und das Unternehmen Bußgelder verhängt werden. Darüber hinaus kann der Verpflichtete auch strafrechtlich und zivilrechtlich haften.

Welche Vorkehrungen müssen für Geldwäscheverdachtsmeldungen getroffen werden?

Das Geldwäschegesetz verpflichtet vor allem Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Vorkehrungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu treffen. Die Verpflichteten müssen einerseits intern ein Risikomanagement einrichten, um Risiken transparent aufzudecken. Andererseits müssen sie bei einem Geldwäscheverdacht verschiedene Maßnahmen ergreifen.

Welche Vorkehrungen zur Bekämpfung von Geldwäsche müssen getroffen werden?

Um Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus zu verhindern, müssen Unternehmen ein wirksames Risikomanagement einrichten. Für dieses Risikomanagement muss ein Mitglied der Leitungsebene benannt werden, das die Verantwortung übernimmt. Das Risikomanagement umfasst verschiedene Teilbereiche:

  • Risikoanalyse: Teil des Risikomanagements ist eine Risikoanalyse. Der Verpflichtete muss die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die sich aus seinen Geschäften ergeben. Die Analyse muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und aktualisiert sowie der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
  • Interne Sicherungsmaßnahmen: Daneben umfasst das Risikomanagement interne Sicherungsmaßnahmen. Um mit den Risiken umzugehen und die Pflichten zu erfüllen, müssen unter anderem interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen ausgearbeitet werden. Ein Geldwäschebeauftragter muss bestellt und die Mitarbeiter müssen geschult und überprüft werden. Zudem müssen die Prozesse zur Geldwäscheprävention dokumentiert werden.
  • Allgemeine Sorgfaltspflichten: Bei der Ausführung ihrer Geschäfte müssen die Verpflichteten zahlreiche Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu gehört unter anderem die Identifikation der Vertragspartner, sowie die Überwachung von Transaktionen hinsichtlich Höhe, Herkunft und Umfang.

Ergeben sich aus den Prozessen des Risikomanagements Tatsachen, die einen hinreichend gewichtigen Anhaltspunkt für die kriminelle Herkunft eines Vermögensgegenstands begründen, spricht man von einem Geldwäscheverdacht.

Beispiel: Der Bank fällt auf, dass ein Kunde über mehrere Wochen Bargeld in Höhe von insgesamt 500.000 Euro auf ein Konto einzahlt. Auf eine Rückfrage der Bank konnte der Kunde keine plausible Antwort zur Herkunft des Geldes geben.

Welche Maßnahmen müssen bei einem Geldwäscheverdacht ergriffen werden?

Bei einem Geldwäscheverdacht muss der Verpflichtete vor allem drei Maßnahmen ergreifen: Er muss den Verdacht melden, die Transaktion aussetzen und darf weder den Kunden noch Dritte darüber informieren.

  • Meldung: Besteht ein Geldwäscheverdacht, muss der Verpflichtete unverzüglich den Verdacht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden, § 43 GwG. Dafür braucht es Tatsachen, die einen hinreichend gewichtigen Anhaltspunkt für die inkriminierte Herkunft des Vermögensgegenstands begründen. Es handelt sich um einen Verdachtsgrad unterhalb der Schwelle eines Anfangsverdachts. Das bedeutet, dass der Verpflichtete nicht eigenständig die Voraussetzungen einer Straftat prüfen muss, sondern nach seiner allgemeinen und beruflichen Erfahrung Auffälligkeiten im jeweiligen geschäftlichen Kontext beurteilen muss. Dabei kommt dem Verpflichteten ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Grundsätzlich beschränkt sich die gerichtliche und behördliche Kontrolle darauf, zu prüfen, ob der Verpflichtete von falschen Tatsachen ausging, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Allerdings ist der Beurteilungsmaßstab insoweit beschränkt, als dass die FIU bestimmte Sachverhalte typologisiert hat.

Beispiel: Die FIU zählt fingierte Firmen und Geschäfte zu typischen Methoden zur Geldwäschebegehung. Typisch sei es Handelsfirmen mit Import-Export-Geschäften zu gründen, um Geld auf den Konten dieser Firmen, als scheinbare Zahlungen, hin und her zu schieben.

In Zweifelsfällen sollte sich der Verpflichtete für eine Meldung entscheiden.

  • Transaktionsverbot: Wurde eine Meldung in Hinsicht auf eine Transaktion abgegeben, darf die Transaktion zunächst nicht ausgeführt werden, § 46 GwG. Dieses Ausführungsverbot endet einerseits, wenn die FIU oder die zuständige Staatsanwaltschaft der Transaktion zustimmen. Andererseits endet das Ausführungsverbot nach Ablauf von drei Werktagen nach der Meldung, sofern die FIU oder die zuständige Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht explizit untersagen.
  • Verbot der Informationsweitergabe: Kommt der Verpflichtete zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht, greift das Verbot der Informationsweitergabe, § 47 GwG. Er darf seine Kunden oder Dritte nicht über die Meldung, etwaige Ermittlungen oder Auskunftsverlangen der FIU informieren. Ziel des Verbots ist es, den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Allerdings kann die FIU einer Weitergabe von Informationen zustimmen.

Welche Konsequenzen hat eine verspätete oder unterlassene Geldwäscheverdachtsmeldung?

Meldet der Verpflichtete seinen Verdacht vorsätzlich oder leichtfertig zu spät oder gar nicht, handelt er nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG ordnungswidrig. Wer genau der Adressat des Bußgeldes ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • Verpflichteter: Grundsätzlich ist das Unternehmen zur Geldwäscheverdachtsmeldung verpflichtet, soweit es sich um eine juristische Person handelt. Allerdings können juristische Personen selbst nicht ordnungswidrig handeln. Deswegen wird die Verpflichtung des Unternehmens auf natürliche Personen übertragen. Dazu bestimmen die Geschäftsführer eine oder mehrere Personen, die die Verdachtsmeldungen abgeben müssen. In der Regel handelt es sich dabei um den Geldwäschebeauftragten.
  • Geldwäschebeauftragter: Wenn jemand vom Inhaber des Betriebs ausdrücklich beauftragt wurde, in eigener Verantwortung Aufgaben zu übernehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und er auf Grundlage dieses Auftrags handelt, werden die Pflichten des Betriebs auf diese Person übertragen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Dazu zählen in der Regel der Geldwäschebeauftragte und alle Personen, die eigenverantwortlich einen Geldwäscheverdacht melden müssen.
  • Geschäftsführer: Die Geschäftsführer bzw. Inhaber eines Unternehmens können haften, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen Pflichten in dem Unternehmen zu verhindern, und eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch eine ordnungsgemäße Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre (§ 130 OWiG).
  • Unternehmensgeldbuße: Daneben kann auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Person in leitender Tätigkeit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden (§ 30 OWiG).

Es ist auch möglich, dass wegen einer verspäteten oder unterlassenen Geldwäscheverdachtsmeldung mehrere Bußgelder gezahlt werden müssen. Die Kombination von §§ 9, 30 und 130 OWiG wird als Haftungstrias bezeichnet. Ein Mitarbeiter verstößt gegen eine Pflicht des Unternehmens, die ihm nach § 9 OWiG zugerechnet werden kann. Dieser Pflichtverstoß löst bei mangelnden Aufsichtsmaßnahmen eine Haftung der Geschäftsführer nach § 130 OWiG aus. Die Haftung der Geschäftsführung kann dann wiederum zu einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG führen.

Neben dem Bußgeld nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG ist der Geldwäschebeauftragte auch anderen Haftungsrisiken ausgesetzt. So kann er sich beispielweise wegen Geldwäsche durch Unterlassen, Beihilfe zur Geldwäsche oder leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar machen. Zudem kann der Geldwäschebeauftragte als Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn er seine Position missbraucht und dadurch Geldwäsche begünstigt. Darüber hinaus kann er für entstandene Schäden haften, wenn er eine Verdachtsmeldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet.

Was ist eine Geldwäscheverdachtsmeldung?

Die Geldwäscheverdachtsmeldung ist ein zentraler Baustein im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Ziel der Verdachtsmeldungen besteht darin, potenziell strafbare Sachverhalte frühzeitig aufzudecken und die Ermittlungsbehörden einzuschalten. Zu diesem Zweck sind Unternehmen und Institutionen, die typischerweise viel mit Geld in Kontakt stehen, wie Banken und andere Finanzdienstleister, dazu verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden. Nachdem das Unternehmen den Verdacht gemeldet hat, ermitteln die zuständigen Behörden den Sachverhalt und beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Liegt keine strafbare Handlung vor, wird das Verfahren eingestellt. Liegt hingegen eine strafbare Handlung vor, wird Klage gegen den Beschuldigten erhoben.

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