Grenzen der Einziehung bei Verstößen gegen § 63 ZAG
Das Wichtigste in Kürze
- § 63 ZAG verbietet es, Geld ohne staatliche Erlaubnis zu übermitteln.
- Bei Verstößen gegen § 63 ZAG können in der Regel nur die Provisionen der Anbieter eingezogen werden, nicht aber die Kundengelder.
- Beim sogenannten „Hawala-Banking“ können neben der Provision auch die Kundengelder eingezogen werden, wenn neben § 63 ZAG gegen andere Straftatbestände verstoßen wird.
In welchem Umfang ist die Einziehung bei Verstößen gegen § 63 ZAG möglich?
Der Umfang der Einziehung von Geld richtet sich danach, ob das Geld Ertrag, Produkt, Mittel oder Objekt der rechtswidrigen Tat ist.
- Tatertrag ist alles, was ein Tatbeteiligter oder ein Dritter durch oder für eine Tat erlangt hat. Taterträge können grundsätzlich vollständig eingezogen werden.
- Tatprodukte sind Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht werden. Tatprodukte können grundsätzlich nur eingezogen werden, wenn die Gegenstände zum Zeitpunkt der Anordnung einem Tatbeteiligten gehören oder zustehen.
- Tatmittel sind Gegenstände, die zur Vorbereitung oder Begehung der Tat gebraucht oder bestimmt werden. Auch Tatmittel können grundsätzlich nur eingezogen werden, wenn die Gegenstände zum Zeitpunkt der Anordnung einem Tatbeteiligten gehören oder zustehen.
- Tatobjekte sind Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht ohne dabei Tatmittel oder Tatprodukt zu sein. Tatobjekte können grundsätzlich nicht eingezogen werden. Eine spezielle Regelung muss die Einziehung erst erlauben.
Bei Verstößen gegen § 63 ZAG ist genau zu differenzieren, ob das Geld durch bzw. für den illegalen Transfer erlangt wurde oder ob sich der illegale Transfer nur auf das Geld bezieht. Ist das Geld lediglich der Bezugspunkt des illegalen Transfers, so ist es bloßes Tatobjekt. Das Geld kann mangels einer speziellen Vorschrift nicht eingezogen werden. Das Geld ist der Bezugspunkt des illegalen Transfers, wenn es selbst transferiert wird und damit weder das Tatprodukt noch das Tatmittel ist.
Beispiel: Der Täter erhält von einem Kunden 100 Euro, damit er 1.000 Euro des Kunden illegal ins Ausland transferiert. Die 100 Euro hat der Täter als Provision für den illegalen Transfer erlangt. Es handelt sich um den Tatertrag. Die 100 Euro können eingezogen werden. Die 1.000 Euro des Kunden sind das Bezugsobjekt der Tat, das Tatobjekt. Mangels einer gesetzlichen Regelung können die 1.000 Euro nicht eingezogen werden.
Ob etwas als Tatertrag, Tatprodukt, Tatmittel oder Tatobjekt eingestuft wird, richtet sich nach der jeweiligen Straftat. So können die 1.000 Euro bei einem Verstoß gegen § 63 ZAG zwar das Tatobjekt sein, im Lichte anderer Tatbestände können sie jedoch auch der Tatertrag sein. Das ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn durch dieselbe Handlung neben § 63 ZAG weitere Straftatbestände erfüllt werden.
Wann wird gegen § 63 ZAG verstoßen?
63 ZAG enthält verschiedene Straftatbestände. Aus praktischer Sicht ist § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG besonders relevant. Die Norm verbietet es Finanztransferdienstleistungen ohne Erlaubnis anzubieten. Finanztransfergeschäfte sind Dienste, bei denen Geldbeträge von einem Zahler an den Zahlungsempfänger übertragen werden, ohne dass ein Zahlungskonto eingerichtet wird, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG.Ein typisches Beispiel ist das sogenannte „Hawala-Banking“. Beim „Hawala-Banking“ kommt ein Kunde zum Hawaladar, um Geld in eine andere Region zu übermitteln. Er zahlt dem Hawaladar eine Provision und übergibt ihm den zu übermittelnden Betrag. Der Hawaladar kontaktiert einen ihm bekannten Hawaladar am Zielort und beauftragt ihn, den entsprechenden Betrag an die Zielperson auszuzahlen. Dabei wechselt das Geld physisch meist nicht den Ort. Das Geld des Kunden bleibt bei dem Hawaladar am Startort. Der Hawaladar am Zielort zahlt einen entsprechenden Betrag aus seinen eigenen Mitteln aus. Die beiden Hawaladare verrechnen die Summen aus ihren Geschäften untereinander. Diese Art des Geldtransfers findet oft in Regionen statt, in denen das Bankensystem zusammengebrochen ist. Der Hintergrund ist häufig nicht kriminell, es gibt schlicht keine andere Möglichkeit Geld in diese Regionen zu übermitteln. Auch NGOs, wie die Welthungerhilfe, sind teilweise auf „Hawala-Banking“ angewiesen.In der Vergangenheit sind auch Lieferdienste durch Verstöße gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG aufgefallen. Beim Bestellen von Essen über Lieferdienste, wie Lieferando, bezahlt der Kunde unmittelbar auf der Plattform des Lieferdienstes. Der Lieferdienst leitet das Geld anschließend teilweise an die Restaurants weiter. Wenn weder der Kunde noch das Restaurant ein Zahlungskonto bei dem Lieferdienst haben, handelt es sich um ein Finanztransfergeschäft. Der Lieferdienst benötigt in diesem Fall eine Erlaubnis gem. § 10 ZAG. Hat der Lieferdienst keine Erlaubnis, liegt ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG vor.
Was ist die aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung bei einem Verstoß gegen § 63 ZAG?
In einem Beschluss des OLG Köln vom 4. Juli 2024 (3 Ws 33/24) musste das Gericht über die Einziehung beim „Hawala-Banking“ entscheiden.Die Geschäftsführer eines Unternehmens übermittelten Geld in Form des „Hawala-Bankings“. Das Unternehmen führte mehrere Konten, auf denen das zu übermittelnde Geld lag. Die Staatsanwaltschaft ordnete einen Vermögensarrest gegen das Unternehmen an, um eine Einziehung dieses Geldes zu sichern.Das OLG Köln entschied, dass die zur Übermittlung erhaltenen Kundengelder Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB sind. Mangels einer speziellen Vorschrift können sie nicht eingezogen werden und der Vermögensarrest ist aufzuheben. Die Provisionen für die Übermittlung des Geldes sind hingegen Taterträge und damit einziehungsfähig. Darüber hinaus deutete das Gericht an, dass die Staatsanwaltschaft neben einem Verstoß gegen das ZAG auch andere Straftatbestände verfolgen könnte, um eine Einziehung der Kundengelder zu ermöglichen.Die Entscheidung des OLG Köln ist konsequent. Die Kundengelder sind keine Taterträge in Bezug auf § 63 ZAG, weil der Hawaladar sie nicht durch oder für die Straftat erlangt. Allerdings ist der Hinweis des Gerichts, andere Straftaten zu verfolgen, kritisch zu betrachten:
- Bildung einer kriminellen Vereinigung: Dem „Hawala-Banking“ liegt notwendigerweise eine gewisse Organisationsstruktur zugrunde. Der Hawaladar benötigt beständige Geschäftsbeziehungen zu anderen Hawaladaren sowie einen Kundenstamm, damit das System funktioniert. Das legt eine Verfolgung wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 StGB nahe. Im Rahmen von § 129 StGB können die Kundengelder als Tatmittel grundsätzlich eingezogen werden. Außerdem erweitert § 129b Abs. 2 StGB die Einziehung von Tatmitteln auf Dritte. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ist ebenfalls denkbar.
- Notwendigkeit des Transfers: Das „Hawala-Banking“ in ist vielen Krisengebieten überlebensnotwendig. Ein krimineller Hintergrund der Transaktion kann nicht pauschal angenommen werden. Wenn neben einem Verstoß gegen § 63 ZAG automatisch auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung verfolgt wird, erweitert das die Einziehung erheblich. Es droht ein Generalverdacht, dass alle Geschäfte immer einen kriminellen Hintergrund haben. Letztlich muss allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob andere Straftatbestände erfüllt sind.
FAQ
Jedenfalls in Europa sind Zahlungsdienstleistungen erlaubnispflichtig. Darüber hinaus hat jedes Land seine eigenen Regeln.
§ 63 ZAG enthält zahlreiche Verbote im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten. Unter anderem wird bestraft, wer illegal einen Kredit gewährt, ohne Erlaubnis E-Geld-Geschäfte betreibt oder bestimmte Gelder nicht (rechtzeitig) in E-Geld umtauscht.
Die Einziehung von Taterträgen ist obligatorisch und eine vermögensordnende Maßnahme. Die Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln ist hingegen fakultativ und hat primär Strafcharakter.