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Einziehung von Taterträgen bei Dritten: Erforderlichkeit eines Bereicherungszusammenhangs zwischen Tatvorteilen und Vorteilseintritt

Aktualisiert am April 15, 2026 • 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze:

  • § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB ermöglicht die Einziehung bei unbeteiligten Dritten, die einen rechtswidrig erlangten Vermögenswert vom Täter übertragen bekommen haben.
  • Dafür muss der Dritte weniger schutzwürdig sein, indem er den Vermögenswert unentgeltlich, ohne Rechtsgrund oder bösgläubig erlangt hat.
  • Auch der Wert eines rechtswidrig erlangten Gegenstands und die daraus gezogenen Nutzungen können bei Dritten eingezogen werden. Die Einziehung ist in solchen Fällen nur möglich, wenn es zwischen dem Einziehungsgegenstand und der Straftat ein Bereicherungszusammenhang besteht.

Wann ist die Einziehung bei Dritten nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB zulässig?

Die Einziehung beim Dritten nach § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist in den sogenannten Verschiebungsfällen möglich. Ein Vermögenswert kann in zwei Fällen von einem Dritten eingezogen werden:

  • Unentgeltlich: Der Täter oder Teilnehmer erlangt einen Vermögenswert durch oder für eine Tat und überträgt dem Dritten das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund (§ 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB).
  • Erkennbar: Der Täter oder Teilnehmer erlangt einen Vermögenswert durch oder für eine Tat und überträgt ihn dem Dritten, der erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt (§ 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB).

Beide Fälle teilen sich zunächst einige Voraussetzungen:

  • Durch die Tat erlangt: Ein Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat erlangt etwas durch oder für die Tat. Diese Voraussetzung lässt sich in die folgenden Aspekte herunterbrechen:
    • Eine rechtswidrige Tat ist jedes Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und nicht gerechtfertigt ist. Auch der Versuch einer Straftat genügt.
    • Das erlangte Etwas wird im Strafrecht weit ausgelegt. Es umfasst alle wirtschaftlich messbaren Vorteile. Dazu zählen Sachen, Rechte, Nutzungen und ersparte Aufwendungen.
    • Etwas wird durch die Tat erlangt, wenn es aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs dem Beteiligten zufließt.
    • Für die Tat wurde etwas erlangt, wenn der Beteiligte eine Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln erhält.
  • Übertragung: Der Täter oder Teilnehmer überträgt das erlangte Etwas auf einen Dritten. In welcher Form der Vermögenswert übertragen wird, ist zunächst unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass der Dritte die faktische Verfügungsmacht darüber hat. Der Täter oder Teilnehmer muss das Erlangte nicht unmittelbar auf den Dritten übertragen. Auch sogenannte „Bereicherungsketten“, bei denen der Vermögenswert weitergereicht wird, sind erfasst. Die Bereicherungskette wird jedoch nach § 73b Abs. 1 S. 2 StGB unterbrochen, wenn zuvor ein Dritter den Vermögenswert gutgläubig, entgeltlich und mit rechtlichem Grund erlangt hat.
  • Bereicherungszusammenhang: Möchte der Staat den Wert des Erlangten, und nicht das unmittelbar das Erlangte, einziehen, braucht es zusätzlich einen sogenannten Bereicherungszusammenhang zwischen der rechtwidrigen Tat und dem Einziehungsgegenstand (dazu unten mehr).

Neben den gemeinsamen Voraussetzungen haben § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) und lit b) StGB noch jeweils eigene Voraussetzungen:Nach § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB muss die Übertragung unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund erfolgen:

  • Unentgeltlich ist die Übertragung, wenn der Dritte für dafür keine Gegenleistung erbringt. Der Dritte erlangt den Vermögenswert als „Extra“ zu seinem aktuellen Vermögen. Er ist weniger schutzwürdig als bei der Erbringung einer Gegenleistung, weil ihm lediglich dieses „Extra“ durch die Einziehung wieder entzogen wird.
  • Ohne rechtlichen Grund ist die Übertragung, wenn das der Übertragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht wirksam ist. Infolgedessen kann der Dritte seine Gegenleistung vom Täter oder Teilnehmer nach dem Bereicherungsrecht zurückfordern. Dadurch entsteht dem Dritten – wie bei der unentgeltlichen Übertragung – kein Schaden. Er ist ebenfalls weniger schutzwürdig.

73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b) StGB setzt voraus, dass der Dritte die rechtswidrige Herkunft des Vermögenswerts erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Übertragung. Der Dritte muss mindestens grob fahrlässig verkennen, dass der Vermögenswert aus einer Straftat stammt. In diesem Fall ist der Dritte weniger schutzwürdig, weil er sich auf die Seite des Täters oder Teilnehmers stellt.

Wie erfolgt die Einziehung?

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Vermögenswert bei dem Dritten eingezogen werden. Grundsätzlich bezieht sich die Einziehung auf den konkreten Gegenstand, der durch oder für die Tat erlangt wurde.

Beispiel: Der Täter stiehlt eine Vase und schenkt sie anschließend seinem Sohn. Die Vase kann als Tatertrag bei dem Sohn eingezogen werden, weil sie ihm unentgeltlich von seinem Vater übertragen wurde.

Der Staat kann auch Gegenstände einziehen, die dem Wert des Erlangten entsprechen und Nutzungen, die aus dem rechtswidrig erlangten Vermögenswert gezogen wurden, § 73b Abs. 2 StGB. Erfasst sind nur gegenständliche Vorteile, nicht jedoch ersparte Aufwendungen.

Beispiel: Der Täter stiehlt eine Vase. Er möchte die Vase seinem Sohn schenken, weiß aber, dass dieser nichts mit der Vase anfangen kann. Er verkauft die Vase und schenkt seinem Sohn den Verkaufserlös. Der Verkaufserlös ist ein Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht. 

Damit der Staat den Wert des Erlangten beim Dritten einziehen kann braucht es als zusätzliche Voraussetzung den Bereicherungszusammenhang.

Was ist der Bereicherungszusammenhang?

Der Bereicherungszusammenhang wurde von der Rechtsprechung als zusätzliche Voraussetzung der Einziehung von Wertersatz bei Dritten nach § 73b Abs. 2 StGB entwickelt. Ohne diese Einschränkung würde eine Einziehung bei Dritten ausufern. Die einschränkende Auslegung basiert auf zwei Überlegungen. Erstens stellt eine Einziehung bei Dritten einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar. Unbeteiligte Dritte haben nichts mit der Straftat zu tun und sind deswegen besonders schützenswert. Zweitens gilt: Je mehr Zwischenschritte zwischen der Straftat und der Einziehung stehen, desto schwächer wird der Bezug der Straftat zu dem eingezogenen Vermögenswert.

Beispiel: Der Täter stiehlt eine Vase. Er möchte die Vase seinem Sohn schenken, weiß aber, dass er nichts mit der Vase anfangen kann. Er verkauft die Vase und schenkt seinem Sohn den Verkaufserlös. Zwischen der kriminellen Handlung – dem Diebstahl – und der Einziehung steht der Verkauf und die Übertragung des Erlöses auf den Sohn. Der Bezug zur Straftat ist damit nicht mehr so eng.

Deshalb müssen für die Werteinziehung beim Dritten zusätzlich die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Durchgangserwerb: Damit § 73b Abs. 2 StGB überhaupt einschlägig ist, muss der Täter oder Teilnehmer den Wert des Erlangten erst einmal selbst haben. Der Beteiligte muss den Wert des Erlangten – im obigen Beispiel den Verkaufserlös – erst in seiner Verfügungsgewalt haben und anschließend auf den Dritten übertragen. Andernfalls kann das Erlangte bereits nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 73 Abs. 2 und 3 StGB eingezogen werden. § 73b Abs. 2 StGB ist dann für die Einziehung nicht notwendig.
  • Bereicherungszusammenhang: Der Bereicherungszusammenhang schränkt die Einziehung auf der subjektiven Ebene des Täters oder Teilnehmers ein. Der Täter oder Teilnehmer muss den Wert des Gegenstands auf einen Dritten übertragen, um den Vermögenswert vor dem Zugriff eines Gläubigers zu schützen oder seine Straftat zu verschleiern. Es handelt sich um ein wertendes Kriterium. Bezweckt der Täter oder Teilnehmer mit der Übertragung eine Verschleierung der Tat oder einen erschwerten Zugriff der Gläubiger, wird die rechtwidrige Tat durch die Übertragung geschützt. Dadurch wird das Unrecht der Tat vertieft und die Einziehung bleibt weiterhin möglich. 

Beispiel: Schenkt der Täter seinem Sohn den Kaufpreis ohne einen Anlass, kann der Kaufpreis nicht bei dem Sohn eingezogen werden. Bezweckt der Vater jedoch dadurch seine Straftat zu verschleiern, ist der Bereicherungszusammenhang erfüllt und der Kaufpreis kann eingezogen werden.

Praktisch wird § 73b Abs. 2 StGB relevant, wenn der Täter durch betrügerische Aktivitäten Geld von den Opfern auf sein Konto überwiesen bekommt. Durch die Vermischung dieses rechtswidrig erlangten Geldes mit legalem Geld kann der konkrete Vermögenswert nicht mehr eindeutig ausgewiesen werden. Überweist der Täter einen entsprechenden Betrag an einen Dritten, kann dieser Betrag vom Dritten nach § 73b Abs. 2 StGB eingezogen werden, sofern der Bereicherungszusammenhang erfüllt ist.

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