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Einziehung bei Dritten im Rahmen der handelsgestützten Marktmanipulation

Aktualisiert am März 26, 2026 • 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einziehung bei Dritten (§ 73b StGB) ermöglicht es dem Staat, Vermögenswerte auch bei Personen abzuschöpfen, die selbst keine Straftat begangen haben.
  • Voraussetzung ist, dass der Dritte durch eine rechtswidrige Tat einen Vermögenswert erlangt hat und der Täter im Interesse des Dritten gehandelt hat.
  • Bei einer handelsgestützten Marktmanipulation wird regelmäßig der gesamte Verkaufserlös eingezogen, nicht jedoch die gehandelten Aktien.

Was ist die Einziehung bei Dritten?

Die Einziehung bei Dritten ist eine staatliche Maßnahme, bei der Vermögenswerte von unbeteiligten Dritten abgeschöpft werden können, sofern diese durch eine Straftat wirtschaftlich begünstigt wurden. Die Tatbeute wird eingezogen, damit sich Straftaten nicht lohnen. Die Einziehung bei Dritten ist erforderlich, damit der Täter die Beute nicht schnell beiseiteschaffen kann.

Der wichtigste Anwendungsfall sind die sogenannten „Vertreterfälle“ (§ 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dabei begeht jemand eine Straftat im Interesse einer anderen Person.

Beispiel: Ein Steuerberater hinterzieht Steuern für seinen Mandanten. Der Mandant spart dadurch Geld. Dieses Geld kann beim Mandanten eingezogen werden, obwohl der Steuerberater die Tat begangen hat.

Für die Einziehung beim Dritten müssen die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Eine rechtswidrige Tat: Als rechtswidrige Tat gilt jedes Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und nicht gerechtfertigt ist. Auch der Versuch einer Straftat genügt.
    Beispiel: Ein Bankmitarbeiter erhält einen Bonus dafür, dass er Kunden unter Täuschung eine unwirtschaftliche Kapitalanlage empfiehlt. Selbst wenn kein Kunde investiert, kann dieser Bonus eingezogen werden.
  • Der Dritte muss etwas durch die Tat erlangen: Der Begriff „erlangtes Etwas“ wird im Strafrecht sehr weit verstanden. Erfasst wird jeder Vermögensvorteil, der in irgendeiner Phase des Tatablaufs in das Vermögen des Dritten gelangt. Das kann Geld sein, aber auch Forderungen, Rechte, Nutzungen oder ersparte Aufwendungen.
    Beispiel: Der Geschäftsführer eines Unternehmens besticht einen Auftraggeber, um einen Auftrag zu erhalten. Das Unternehmen bekommt den Auftrag. Als Tatertrag zählt der gesamte Lohn, den das Unternehmen aus dem Auftrag erhält.
  • Der Täter oder Teilnehmer hat für ihn gehandelt: Nach der Rechtsprechung handelt der Täter für einen Dritten, wenn der Vermögenszufluss im Interesse des Dritten erfolgt. Ein Teil der Literatur verlangt darüber hinaus, dass der Täter den Dritten bewusst bereichern will.
    Beispiel: Ein Sohn manipuliert über das Depot seines Vaters den Aktienmarkt. Der Gewinn aus diesem Geschäft wird dem Depot des Vaters gutgeschrieben. Selbst wenn der Sohn sich später das Geld auszahlen lassen möchte, kann das für eine Einziehung beim Vater ausreichen.

Wann kann noch bei Dritten eingezogen werden?

Eine Einziehung bei Dritten ist in zwei weiteren Fällen möglich:

1. Übertragung

Wenn der Täter die Beute auf einen Dritten überträgt (§ 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Nicht jede Übertragung der Tatbeute reicht für eine Einziehung aus.

Beispiel: Der Täter kauft mit dem Geld aus einem Banküberfall ein Auto. Das Geld kann nicht beim Verkäufer eingezogen werden, weil er eine Gegenleistung erbringt. Er wird so gleichermaßen zum Opfer des Täters und ist schutzwürdig.

  • Eine Einziehung ist allerdings möglich, wenn der Täter die Beute verschenkt oder ohne Rechtsgrund überträgt. In beiden Fällen ist der Dritte nicht schutzwürdig, weil er keine Gegenleistung erbracht hat bzw. die Gegenleistung zurückfordern kann. Dem Dritten wird lediglich das „Extra“ genommen, das er vom Täter erhalten hat.
    Beispiel: Der Täter schenkt seinem Sohn ein Auto, das er zuvor gestohlen hat. Der Sohn hat – im Gegensatz zum Verkäufer – keine Gegenleistung für das Auto erbracht. Zieht der Staat das Auto ein, bleibt die Bilanz des Sohnes bei null, als hätte die Schenkung nie stattgefunden.
  • Weiß der Verkäufer jedoch, dass er aus Mitteln bezahlt wird, die aus einer Straftat stammen, kann auch bei ihm das Auto eingezogen werden. Das gilt auch, wenn der Verkäufer es hätte wissen müssen. In diesem Fall ist der Dritte nicht schutzwürdig, weil er sich auf die Seite des Täters stellt.

2. Erbe

Wenn der Täter die Beute einem Dritten vererbt (§ 73b Abs. 1 Nr. 3 StGB), kann die Einziehung bei dem Dritten erfolgen. Wie bei einer Schenkung erbringt der Dritte bei einer Erbschaft oder einem Vermächtnis keine Gegenleistung. Eine Einziehung trifft ihn weniger stark, weil ihm nur etwas Zusätzliches weggenommen wird.

Diese Regelung schafft einen Kompromiss zwischen dem Ziel der Einziehung – Straftaten sollen sich nicht lohnen – und dem Schutz unbeteiligter Dritter. Der Staat kann nur dann auf das Vermögen eines Unbeteiligten zugreifen, wenn dieser weniger schutzwürdig ist.

Wie können sich „Dritte“ gegen die Einziehung verteidigen?

Eine wirksame Verteidigung setzt frühzeitig an und konzentriert sich insbesondere auf folgende Punkte:

  • Präzise Aufklärung und Analyse der konkreten Vermögensströme. Zunächst muss geklärt werden was passiert ist. In Zusammenarbeit mit dem Mandanten werden die wichtigsten Umstände und Vermögensströme ermittelt. Zusätzlich wird mit Hilfe der Ermittlungsakte der Verfahrens- und Informationsstand der übrigen Beteiligten geklärt. Das bildet die Grundlage für die nächsten Schritte.
  • Rechtliche Beurteilung der Situation. Nachdem geklärt wurde, was passiert ist, folgt eine rechtliche Bewertung der Situation. Liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung vor? Was spricht gegen eine Einziehung?
    • Die Verteidigung kann bei der rechtswidrigen Tat In der Praxis hängt eine Einziehung oft mit einer Verurteilung des Täters zusammen. Als „Einziehungsbeteiligter“ ist der Dritte Teil des Strafverfahrens. Damit hat er im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung eigene Rechte. Er kann beispielsweise Beweisanträge zur Schuld des Täters stellen.
    • Die Berechnung des konkreten Vermögensvorteils ist oft nicht einfach und variiert je nach Delikt. Grundsätzlich können auch ersparte Aufwendungen, Nutzungen und Rechte eingezogen werden. Tatsächliche Aufwendungen sind hingegen abzuziehen. Berechnungen sind oft fehlerhaft und bieten damit gute Verteidigungsmöglichkeiten.
    • Zudem kann beim Verhältnis zu den Beteiligten angesetzt werden. Das Gericht muss nachweisen, dass der Täter für den Dritten gehandelt hat. Die Verteidigung kann das Interesse des Dritten an dem Vermögenswert bestreiten und somit die Grundlage der Einziehung anzweifeln.
    • Die Einziehung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Dritte entreichert ist oder der Anspruch der Geschädigten auf Entschädigung erloschen ist. Im Rahmen der Verteidigung können die Umstände der Entreicherung aufgeklärt und dargestellt werden.
  • Das Ziel der Verteidigung ist eine effektive Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten. Je nach Verfahrensstand und Bereitschaft der Beteiligten lohnt sich eine Absprache mit dem Täter, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto höher sind die Chancen, dass das Verfahren schnell vorbei ist und die Interessen des Mandanten stärker berücksichtigt werden.

Gerade für Unbeteiligte kommt eine Einziehung oft überraschend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können komplex sein und einen überfordern. Die Verteidigung hilft, den Überblick zu behalten und die eigenen Interessen im Strafverfahren zu vertreten.

Wie funktioniert die Einziehung bei Dritten bei der Marktmanipulation?

Die Marktmanipulation ist ein Kapitalmarktdelikt. Dabei wird der Kapitalmarkt unzulässigerweise zu Gunsten des Täters beeinflusst. Dabei werden drei verschiedene Arten unterschieden:

  • Bei der informationsgestützten Marktmanipulation verbreitet der Täter falsche Informationen, die beispielsweise zu einem Anstieg des Börsenwerts einer Aktie führen.
  • Eine handelsgestützte Marktmanipulation liegt beispielsweise vor, wenn der Täter durch die Abstimmung von Käufen und Verkäufen von Aktien deren Börsenwert beeinflusst.
  • Die handlungsgestützte Marktmanipulation umfasst jegliche sonstige Tätigkeit, die durch Täuschung einen Marktwert beeinflusst.

In dem Beschluss vom OLG Stuttgart vom 26. Juni 2024 (4 Ws 203/24) wird die Dritteinziehung bei einer handelsgestützten Marktmanipulation thematisiert. Bei der handelsgestützten Marktmanipulation wird regelmäßig der gesamte Verkaufserlös der Transaktionen eingezogen, mit denen der Markt manipuliert wurde.

Der Senat grenzt die Einziehung bei einer handelsgestützten Marktmanipulation von der Einziehung bei Insiderdelikten ab. Im Gegensatz zum Insiderhandel ist hier der Handel der Aktien selbst die Manipulation, nicht das Ausnutzen von überlegenem Wissen. Dadurch werden die Aktien zu Tatobjekten und nicht – wie beim Insiderhandel – zum Tatertrag. Beim Insiderhandel kann die Aktie selbst als Tatertrag nach den §§ 73 ff. StGB eingezogen werden. Bei der handelsgestützten Marktmanipulation ist eine Einziehung der Aktie nicht möglich. Einziehbarer Tatertrag ist regelmäßig der gesamte Verkaufserlös aus den Transaktionen. Eine ausführliche Analyse der Entscheidung findet sich bei Solka/Held, ZWH 2025, 195.

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