Skip to content

Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB bei vorheriger Befriedigung des Verletzten durch einen anderen Einziehungsschuldner

Aktualisiert am April 13, 2026 • 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • § 73e StGB schließt in bestimmten Fällen die Einziehung von Vermögenswerten aus.
  • Der Einziehungsbeteiligte soll nicht zugleich vom Staat und vom Verletzten in Anspruch genommen werden und dadurch doppelt bezahlen.
  • Zudem schützt die Vorschrift gutgläubige Dritte, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist.
  • Die aktuelle Rechtsprechung schränkt den Schutz des § 73e StGB jedoch erheblich ein.

Was regelt § 73e StGB?

§ 73e StGB regelt zwei gesetzliche Ausschlusstatbestände für die Einziehung. Liegt einer der Tatbestände vor, ist eine Einziehung zwingend ausgeschlossen.

  • Doppelte Inanspruchnahme: Die Norm begrenzt die weitreichenden Einziehungsvorschriften. § 73e Abs. 1 StGB schützt den Betroffenen vor einer doppelten Inanspruchnahme.
    Beispiel: Der Beschuldigte stiehlt dem Verletzten eine Vase. Der Verletzte verlangt, dass der Beschuldigte ihm die Vase zurückgibt. Der Beschuldigte gibt die Vase zurück. Grundsätzlich könnte der Staat die Vase als Tatertrag einziehen. Damit der Beschuldigte nicht gezwungen ist, die Base zweimal herauszugeben, ist die Einziehung gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB ausgeschlossen.
  • Schutz bei Gutgläubigkeit: Zweck des § 73e Abs. 2 StGB ist es den gutgläubigen Dritten, der weder Täter noch Teilnehmer der Tat ist, vor der Einziehung zu schützen. Gutgläubige Dritte werden unabhängig von einer doppelten Inanspruchnahme geschützt.
    Beispiel: Der Beschuldigte stiehlt eine Vase und schenkt sie einem Freund. Der Freund macht die Vase aus Versehen kaputt. Grundsätzlich hätte der Staat die Möglichkeit die Vase oder Wertersatz für die Vase nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 1 StGB einzuziehen. Allerdings ist die Vase kaputt und damit ist der Wert des rechtswidrig Erlangten nicht mehr im Vermögen des Freundes. Weil der Freund nichts von der rechtwidrigen Tat wusste, ist er schutzwürdig und der Staat kann den Wert der Vase nicht bei ihm einziehen.

Der Ausschluss nach § 73e Abs. 1 StGB gilt für alle Einziehungsbeteiligten. Täter und Teilnehmer einer Tat, sowie Dritte, sind davor geschützt, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Die Einziehung ist keine Strafe. Sie dient der Vermögensordnung. Ist der Anspruch des Verletzten erloschen, sind die richtigen Vermögensverhältnisse wiederhergestellt. Der Ausschluss nach § 73e Abs. 2 StGB gilt dagegen nur für unbeteiligte Dritte. Nur unbeteiligte Dritte können bezüglich der rechtswidrigen Tat gutgläubig sein. Täter oder Teilnehmer der rechtswidrigen Tat wissen notwendigerweise von den Umständen, die die Einziehung begründen. Sie können nicht gutgläubig sein und sind deswegen nicht schutzwürdig im Sinne der Norm.

Was sind die Voraussetzungen des § 73e StGB?

Die Voraussetzungen für § 73e Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterscheiden sich. Die Einziehung ist bei § 73e Abs. 1 StGB „ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist“.

  • Verletztenbegriff: Verletzter ist jeder, der einen Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erlangt hat. Neben natürlichen Personen können auch Unternehmen oder der Staat als Verletzte gelten. 
  • Erlöschen des Anspruchs: Ob der Anspruch erlischt, richtet sich nach den zivilrechtlichen Regeln. Insbesondere erlischt der Anspruch durch Erfüllung.
    Beispiel: Ein Täter erlangt 10.000 Euro, indem er den Verletzten betrügt. Der Verletzte hat dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro nach §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB. Zahlt der Täter die 10.000 Euro an den Verletzten, erlischt der Anspruch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB. Die Einziehung dieser 10.000 Euro durch den Staat ist ausgeschlossen. Komplizierter sind Fälle, bei denen mehrere Täter zusammenarbeiten.
    Beispiel: Drei Täter betrügen gemeinschaftlich den Verletzten und erlangen dadurch insgesamt 10.000 Euro. Der Verletzte hat gegenüber allen Tätern einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 Euro. Die Täter haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch erlischt erst, wenn der gesamte Betrag gezahlt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Teilleistung eines der Täter an den Verletzten, nicht zu einer Verringerung der Höhe des Einziehungsbetrags. Zudem kann der Anspruch nur für Tatbeteiligte ausgeschlossen werden, die etwas durch die Tat nach § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erlangt haben. Der Ausschluss gilt nicht Tür Tatbeteiligte, die etwas für die Tat nach § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB erlangt haben.
  • Verjährung: Nach § 73e Abs. 1 S. 2 StGB gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. Diese Ausnahme wurde konkret für Steueransprüche geschaffen. Zivilrechtliche Ansprüche erlöschen nicht durch Verjährung, die Leistung kann lediglich dauerhaft verweigert werden. Steueransprüche erlöschen allerdings mit Verjährung, § 47 AO. Die Einziehung bleibt dann trotz Verjährung möglich.

Wird etwas bei einem unbeteiligten Dritten eingezogen ist die Einziehung nach § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist.

  • Entreicherung: Zunächst ist zu prüfen, was der Dritte tatsächlich erlangt hat. Früher hat der Bundesgerichtshof eine Entreicherung nur angenommen, wenn das gesamte Vermögen des Dritten geringer war als der Einziehungsbetrag. In der Konsequenz wurde die Entreicherung nur bei vermögenslosen Dritten angenommen. Diese Rechtsprechung wurde inzwischen relativiert. Ist der Dritte vermögend, wird widerlegbar vermutet, dass sich der Wert des Erlangten noch in seinem Vermögen befindet. Kann nachgewiesen werden, dass der Wert nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist, ist der Dritte entreichert.
  • Gutgläubigkeit: Sind dem Dritten zum Zeitpunkt der Entreicherung die Umstände bekannt oder leichtfertig unbekannt, die die Einziehung begründen, ist die Einziehung trotz Entreicherung zulässig. Als „Umstände“ gelten die Voraussetzungen der Einziehung nach den §§ 73 und 73b StGB. Weiß der Dritte also, dass sein Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt, kann der Staat weiterhin einziehen.

Welche Rolle spielt § 73e StGB bei Cum/Ex?

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2022 (1 StR 466/21) musste der Senat entscheiden, ob die Einziehung gegenüber dem Täter ausgeschlossen ist, weil ein Dritter den Rückgewährungsanspruch des Verletzten erfüllte.

Was ist passiert?

Der Angeklagte war bei einer Bank angestellt und beteiligte sich zugunsten der Bank an Cum/Ex-Geschäften. Dafür erhielt er von der Bank einen Bonus. Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Die Bank zahlte alle Steuerschulden aus den Cum/Ex-Geschäften an den Fiskus zurück. Darüber hinaus wollte das LG Bonn den Bonus des Angeklagten einziehen. Die Revision des Angeklagten richtete sich – unter anderem – gegen diese Einziehungsentscheidung.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof entschied, dass § 73e Abs. 1 S. 1 StGB der Einziehung des Bonus nicht entgegensteht. Zwar sind durch die Rückzahlungen der Bank an den Fiskus die Ansprüche auf Rückerstattung erloschen, allerdings betreffe das nur das Verhältnis zwischen Bank und Fiskus. Der Fiskus hatte nur einen Rückerstattungsanspruch gegen die Bank, weil die Bank – als unbeteiligter Dritter – den Steuervorteil durch die Steuerhinterziehung erlangt hat. Der Fiskus hatte nie einen „quasibereicherungsrechtlichen“ Anspruch gegen den Angeklagten, weil der Angeklagte seinen Bonus für die Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB bekommen hat. Deswegen konnte die Rückzahlung den Einziehungsanspruch gegen den Angeklagten nicht ausschließen.

Ist das richtig?

Der Wortlaut des § 73e Abs. 1 S. 1 StGB lässt keine Einzelbetrachtung mehrerer Einziehungsbeteiligter zu. Ebenso wird nicht differenziert zwischen etwas Erlangtem durch oder für die Tat. Ziel des Ausschlusses ist es, eine mehrfache Inanspruchnahme des Tatbeteiligten zu verhindern. Durch die Rückzahlung der Bank hat der Fiskus keinen Schaden mehr. Durch die Einziehung des Bonus wird der Staat überkompensiert. Dem Angeklagten droht daneben eine Inanspruchnahme durch die Bank im Innenregress. Insofern droht dem Angeklagten eine mehrfache Inanspruchnahme. Gerade das soll § 73e Abs. 1 S. 1 StGB ausschließen. Der Angeklagte müsste mehr bezahlen als er bekommen hat. Die Einziehung würde zu einer Strafe mutieren. Eine ausführliche Analyse des Urteils findet sich bei Henckel, jurisPR-StrafR 11/2022, Anm. 1.

FAQ