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Zur Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten im Falle einer Übertragung “nicht inkriminierten” Vermögens ohne rechtlichen Grund

Aktualisiert am April 30, 2026 • 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Staat kann Vermögenswerte bei Dritten einziehen, wenn diese etwas aus einer rechtswidrigen Tat erlangt haben oder ein Tatbeteiligter einen rechtswidrig erlangten Vermögenswert auf sie übertragen hat.
  • Auch der Wert des Gegenstands kann bei Dritten eingezogen werden statt des konkret erlangten Gegenstands.
  • Die Einziehung bei einem Dritten setzt einen Bereicherungszusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Einziehungsgegenstand bestehen.

Wann ist die Wertersatzeinziehung bei Dritten möglich?

Die Einziehung ist eine staatliche Maßnahme, um rechtswidrig erlangte Vermögenswerte abzuschöpfen. Damit sich Straftaten nicht lohnen, kann der Staat die Tatbeute einziehen. Grundsätzlich richtet sich die Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer einer Straftat (§ 73 StGB). Einziehungsgegenstand ist regelmäßig der konkret rechtswidrig erlangte Gegenstand.Beispiel: Ein Täter stiehlt eine Vase. Der Staat kann die Vase unmittelbar beim Täter einziehen.

  • Wertersatzeinziehung: Wurde der konkrete Gegenstand verkauft oder ist er aus anderen Gründen nicht einziehbar, kann sich die Einziehung auch auf dessen Wert beziehen. Das ist die sogenannte Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB).
    Beispiel: Der Täter stiehlt eine Vase und verkauft sie anschließend an einen Händler. Der Verkaufserlös vermischt sich mit dem restlichen Geld des Täters. In diesem Fall hat der Täter die Vase nicht mehr. Trotzdem kann der Staat den Wert der Vase in Geld bei dem Täter einziehen.
  • Einziehung bei Dritten: Neben dem Täter oder Teilnehmer einer Straftat können auch Vermögenswerte von unbeteiligten Dritten eingezogen werden (§ 73b StGB). Unbeteiligte Dritte haben nichts mit der Straftat zu tun und sind deswegen schutzwürdig. Eine Einziehung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Auch Unternehmen können als Dritte der Adressaten einer Einziehung werden. Die Einziehung bei Dritten kann sich wiederum auf einen konkreten Gegenstand beziehen, oder auf dessen Wert beziehen. Bezieht sich die Einziehung auf einen ungegenständlichen Vermögenswert, spricht man von der Wertersatzeinziehung bei Dritten (§ 73b Abs. 2 StGB).

Unter welchen Voraussetzungen ist die Einziehung bei Dritten möglich?

Die Voraussetzungen, unter denen bei Dritten eingezogen werden kann, sind in § 73b Abs. 1 StGB normiert. Die Einziehung bei Dritten ist in drei Fällen möglich:

  • Vertreterfälle: Bei den Vertreterfällen erlangt der Dritte etwas unmittelbar durch die rechtswidrige Tat und der Täter oder Teilnehmer handelt für den Dritten (§ 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Es reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn der Täter im faktischen Interesse des Dritten handelt.
    Beispiel: Der Geschäftsführer eines Unternehmens besticht einen Auftraggeber, um einen Auftrag für sein Unternehmen zu erhalten. Das Unternehmen bekommt den Auftrag. Als Tatertrag zählt der Lohn, den das Unternehmen aus dem Auftrag erhält. Täter ist der Geschäftsführer. Der Lohn kann allerdings unmittelbar beim Unternehmen als Dritten eingezogen werden.
  • Verschiebungsfälle: Bei den Verschiebungsfällen erlangt zunächst der Täter oder Teilnehmer der rechtswidrigen Tat etwas aus der Tat. Anschließend überträgt der Beteiligte das rechtswidrig Erlangte auf den Dritten (§ 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Eine Einziehung ist allerdings nur möglich, wenn der Täter den Tatertrag verschenkt oder ohne Rechtsgrund überträgt. In beiden Fällen ist der Dritte nicht schutzwürdig, weil er keine Gegenleistung erbracht hat bzw. die Gegenleistung zurückfordern kann. Dem Dritten wird lediglich das „Extra“ genommen, das er vom Täter erhalten hat. Zudem ist die Einziehung bei Dritten möglich, wenn ihnen die rechtwidrige Herkunft des Vermögenswertes bekannt ist. Auch dann ist der Dritte weniger schutzwürdig.
    Beispiel: Der Täter schenkt seinem Sohn ein Auto, das er zuvor gestohlen hat. Der Staat kann das Auto einziehen, weil der Sohn keine Gegenleistung für das Auto erbracht hat. Zieht der Staat das Auto ein, bleibt die Bilanz des Sohnes bei null, als hätte die Schenkung nie stattgefunden.
  • Nachlassfälle: Bei den Nachlassfällen hat ebenfalls zunächst der Täter oder Teilnehmer der rechtswidrigen Tat den Vermögenswert. Dieser Vermögenswert wird jedoch dem Dritten vererbt oder im Rahmen eines Pflichtteils oder Vermächtnisses übertragen (§ 73b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Wie bei einer Schenkung erbringt der Dritte bei einer Erbschaft oder einem Vermächtnis keine Gegenleistung. Eine Einziehung trifft ihn weniger stark, weil ihm nur etwas Zusätzliches weggenommen wird.

Ist für die Wertersatzeinziehung eine Bereicherungszusammenhang erforderlich?

Grundsätzlich kann auch bei Dritten der Wert des rechtswidrig Erlangten eingezogen werden (§ 73b Abs. 2 StGB).Die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung bei Dritten waren lange umstritten. Die strafrechtliche Literatur forderte einen Bereicherungszusammenhang zwischen dem Einziehungsgegenstand und der rechtswidrigen Tat. Das Ziel des Bereicherungszusammenhangs ist es eine ausufernde Wertersatzeinziehung bei Dritten zu verhindern. Teile der Rechtsprechung hielten den Bereicherungszusammenhang nicht für notwendig. Der Streit wurde bereits vor der Reform der Einziehung im Jahr 2017 geführt und ist danach erneut aufgeflammt. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Bereicherungszusammenhang zur Wertersatzeinziehung bei Dritten bestehen muss.Eine Einschränkung im Sinne des Bereicherungszusammenhangs basiert auf zwei Überlegungen:

  • Grundrechtseingriff: Die Einziehung bei Dritten stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht nach Art. 14 GG dar. Unbeteiligte Dritte haben nichts mit der Straftat zu tun und sind deswegen besonders schützenswert. 
  • Zwischenschritte: Je mehr Zwischenschritte zwischen der Straftat und der Einziehung stehen, desto schwächer wird der Bezug der Straftat zu dem eingezogenen Vermögenswert. Je schwächer der Bezug zur Straftat wird, desto schwerer ist der Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

Der Bereicherungszusammenhang schränkt die Einziehung auf der subjektiven Ebene des Täters oder Teilnehmers ein. Der Täter oder Teilnehmer muss den Wert des Gegenstands auf einen Dritten übertragen, um den Vermögenswert vor dem Zugriff eines Gläubigers zu schützen oder seine Straftat zu verschleiern. Es handelt sich um ein wertendes Kriterium. Bezweckt der Täter oder Teilnehmer mit der Übertragung eine Verschleierung der Tat oder einen erschwerten Zugriff der Gläubiger, wird die rechtswidrige Tat durch die Übertragung geschützt. Dadurch wird das Unrecht der Tat vertieft und die Einziehung bleibt weiterhin möglich.

Beispiel: Der Täter stiehlt eine Vase. Er möchte die Vase seinem Sohn schenken, weiß aber, dass dieser nichts mit der Vase anfangen kann. Er verkauft die Vase und schenkt seinem Sohn den Verkaufserlös. Schenkt der Täter seinem Sohn den Kaufpreis ohne einen Anlass, kann der Kaufpreis nicht bei dem Sohn eingezogen werden. Bezweckt der Vater jedoch dadurch seine Straftat zu verschleiern, ist der Bereicherungszusammenhang erfüllt und der Kaufpreis kann eingezogen werden.

Das OLG Düsseldorf musste sich im Jahr 2019 mit der Frage auseinandersetzen, ob es einen Bereicherungszusammenhang zur Wertersatzeinziehung bei Dritten braucht. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.2019 – III 1 Ws 233-237/19).Dem Angeklagten wurden verschiedene Eigentums- und Vermögensdelikte zur Last gelegt. Nachdem er erfahren hat, dass gegen ihn ermittelt wird, übertrug er seine Hälfte des Grundstücks durch einen notariellen Vertrag an seine Ehefrau. Der Angeklagte und seine Frau hatten das Grundstück 10 Jahre zuvor gemeinsam gekauft. Es gab keine Erkenntnisse darüber, dass das Grundstück mit illegalen Mitteln erworben wurde.Der Senat des OLG Düsseldorf ordnete die Beschlagnahme des übertragenen  Miteigentumsanteils zur Sicherung der Einziehung gem. § 111b StPO an. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Miteigentumsanteil rechtsgrundlos übertragen wurde. Damit könnte der Miteigentumsanteil von der Ehefrau des Angeklagten gem. § 73b Abs. 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 StGB eingezogen werden. Dass das Eigentum an dem Grundstück aus legalen Mitteln erworben wurde, sei egal, da nach der Reform der Einziehung kein Bereicherungszusammenhang mehr bestehen müsse. Der Wortlaut des § 73b Abs. 2 StGB gebe die Einschränkung nicht her und auch der Zweck der Norm spreche gegen den Bereicherungszusammenhang.Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof mittlerweile widersprochen. Auch nach der Reform erfordert die Wertersatzeinziehung bei Dritten einen Bereicherungszusammenhang. Der Wortlaut der Norm lässt dies offen und die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Einziehung auf jede Vermögensverschiebung nach einer Straftat ausweiten wollte. Ohne den Bereicherungszusammenhang würde eine Einziehung bei Dritten ausarten und letztlich dem Gläubigerschutz dienen. Der Gläubigerschutz ist allerdings nicht das Ziel der Einziehung. Es geht lediglich darum, rechtswidrig erlangtes Vermögen einzuziehen. 

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